Beschwerde nach § 33 RVG

Berechnen sich die Anwaltsgebühren nicht nach dem Wert des gerichtlichen Verfahrens oder fehlt es an einem solchen Wert, dann ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag gesondert festzusetzen. Ein solcher Fall war hier gegeben, da nach Vorbem. 8 Abs. 1 GKG-KostVerz. im Falle eines Vergleichs keine Gerichtsgebühr erhoben wird.

Da sich jedoch die Gebühren des Anwalts nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), bedarf es insoweit einer Wertfestsetzung, die im gesonderten Verfahren nach § 33 RVG vorzunehmen ist. Gegen diese Wertfestsetzung ist nach § 33 Abs. 3 RVG die Beschwerde gegeben, die innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Festsetzungsbeschlusses einzulegen ist. Voraussetzung ist eine Beschwer von mehr als 200,00 EUR.

Keine Beschwer der Partei

Wird die Beschwerde im Namen der Partei eingelegt, kann sich die Beschwer nur daraus ergeben, dass der Wert zu hoch festgesetzt worden ist, weil die Partei dann ihrem eigenen Anwalt eine zu hohe Vergütung schuldet. Die Partei kann grds. durch eine zu niedrige Wertfestsetzung nicht beschwert sein. Durch eine zu niedrige Wertfestsetzung kann nur der Anwalt beschwert sein, da er an die Wertfestsetzung des Gerichts gebunden ist und bei einer unzutreffenden zu niedrigen Wertfestsetzung nur geringere Gebühren abrechnen kann. Nur ausnahmsweise kann eine Partei auch durch eine zu niedrige Wertfestsetzung beschwert sein, nämlich dann, wenn sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung getroffen hat und durch eine Anhebung des Wertes einen höheren Kostenerstattungsanspruch erhalten würde. Diese Variante kam hier aber schon deshalb nicht in Betracht, da vor dem ArbG eine Erstattung der Anwaltskosten nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht stattfindet. Angesichts der eindeutigen Erklärung, die Beschwerde namens und in Vollmacht der Partei einzulegen, kam auch eine Umdeutung nicht in Betracht.

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