Die Antragsgegnerinnen hatten mit ihrem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, nach der sich die zu zahlende Vergütung unabhängig vom zugrunde liegenden Streitwert berechnete. Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens legten die Antragsgegnerinnen gem. § 68 GKG Beschwerde gegen die aus ihrer Sicht zu geringe Streitwertfestsetzung ein. Sie wollten mit der Anhebung des Streitwerts eine höhere Kostenerstattung erreichen.

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