Das Gericht hat den Verfahrenswert für das Umgangsrecht auf 20 % der Ehesache festgesetzt und dies mit § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG begründet.

Umgangsrecht wird durch Vergleich nicht Folgesache

Dabei hat das Gericht jedoch übersehen, dass die Vorschrift des § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG nur für solche Umgangsrechtsverfahren gilt, die Folgesache i.S.d. § 137 FamFG sind. Das war hier aber nicht der Fall. Zur Folgesache wird das Umgangsrecht nur, wenn ein dahingehender Antrag auf Einleitung eines solchen Verfahrens gestellt wird (§ 137 FamFG), nicht aber dadurch, dass ein Vergleich geschlossen wird. Hier kommt hinzu, dass die Folgesache Umgangsrecht gar nicht mehr verbundfähig gewesen wäre. Nach § 137 FamFG muss ein Antrag zu einer Folgesache mindestens zwei Wochen vor dem Scheidungstermin eingereicht werden. Diese Frist war hier im Termin längst verstrichen.

Verfahrenswert für Umgang beträgt 3.000,00 EUR

Da es sich also nicht um eine Folgesache handeln konnte, blieb es bei der Bewertung des § 45 Abs. 1 FamGKG, wonach Umgangsrechtsverfahren mit einem Wert von 3.000,00 EUR zu bewerten sind. Der Mehrwert des Vergleichs belief sich hier also auf 3.000,00 EUR (siehe Schneider/Thiel FamFR 2010, 529).

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