Keine Form

Für die Anforderung eines Vorschusses ist keine besondere Form vorgeschrieben. Insbesondere bedarf eine Vorschussanforderung nicht der Form des § 10 RVG. Vorschüsse können also auch formlos angefordert werden. In Anbetracht dessen, dass ein Vorschuss umsatzsteuerpflichtig ist, empfiehlt es sich jedoch, den Vorschuss in Form einer Abrechnung zu erteilen. Dies gilt erst recht, wenn der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, damit er aus der Vorschussnote den Vorsteuerabzug ziehen kann.

Ein Leistungszeitraum braucht nicht angegeben zu werden, abgesehen davon, dass dies gar nicht möglich ist. Angegeben werden könnte ja allenfalls der Beginn der anwaltlichen Tätigkeit, nicht aber das Ende.

Rechnungsnummer erforderlich

Da es sich bei einem Vorschuss allerdings um eine Rechnung im steuerlichen Sinne handelt, bedarf auch der Vorschuss einer laufenden Rechnungsnummer.

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