Die Kläger hatten neben der Räumung und der Herausgabe eines Einfamilienhauses die Verurteilung der Beklagten zu künftigen Nutzungsentschädigungen bis zur Räumung und Herausgabe des Objekts in Höhe von monatlich 920,33 EUR verlangt. Das erstinstanzliche Gericht (AG Siegburg) hat den Streitwert für den Antrag auf zukünftige Nutzungsentschädigungen mit 40.753,86 EUR festgesetzt. Dabei ist es gem. § 9 ZPO von dem 3½-fachen Jahreswert (42 Monate) ausgegangen und hat offenbar infolge eines Rechenfehlers eine monatliche Nutzungsentschädigung von 970,33 EUR zugrunde gelegt.

Gegen diese Festsetzung haben die Beklagten Streitwertbeschwerde erhoben.

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