Werden die verschiedenen Ansprüche der Unfallbeteiligten in verschiedenen Verfahren geltend gemacht und diese auch nicht durch das Gericht verbunden, so erhält der Anwalt für jedes Verfahren gesonderte Gebühren. Problematisch ist in solchen Fällen nicht die Entstehung der Gebühren gegenüber den einzelnen Mandanten, sondern die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten durch den unterlegenen Gegner. Gab es keine zwingenden Gründe für die getrennte gerichtliche Geltendmachung, so sind die Mehrkosten nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig. Gleiches gilt für die Fallgestaltung, dass mehrere Unfallbeteiligte in demselben Prozess verklagt werden, sich allerdings jeweils einen eigenen Anwalt genommen haben. Hier hat der BGH entschieden (RVGreport 2009, 153), dass es den Streitgenossen auch erstattungsrechtlich grundsätzlich freisteht, sich durch eigene Anwälte vertreten zu lassen, wenn nicht ausnahmsweise ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sei.

Werden die Ansprüche in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht, so hängt der Gebührenanspruch des von mehreren Auftraggebern beauftragten Anwalts vom Verfahrensgegenstand ab.

Bezieht sich sein Verfahrensauftrag auf verschiedene Gegenstände, so erhält der Anwalt die Gebühren nur einmal und zwar gem. § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG aus dem Gesamtwert der Gegenstände.

 

Beispiel

Eigentümer E will nach einem Unfall seinen Sachschaden in Höhe von 12.000,00 EUR, Fahrer F ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 EUR gerichtlich geltend machen. Sie beauftragen Anwalt A, der eine gemeinsame Klage erheben soll. Dieser wird nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. A erhält für diesen Auftrag, der sich auf verschiedene Gegenstände bezieht, eine 1,3-Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-Terminsgebühr nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer aus einem Gesamtwert von 19.000,00 EUR.

Bezieht sich der Verfahrensauftrag auf denselben Gegenstand, so erhält der Anwalt die Gebühren ebenfalls nur einmal und nur aus dem Wert dieses Gegenstandes. Jedoch erhöht sich die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3. Der Höchstsatz beträgt bei mehreren Erhöhungen 2,0 (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV).

 

Beispiel

Anwalt A wird vom Haftpflichtversicherer V mit der Vertretung in einem Verfahren beauftragt, in welchem V sowie Fahrer F und Halter H auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 EUR verklagt werden. Nach mündlicher Verhandlung wird die Klage abgewiesen. A erhält für diesen Auftrag, der sich auf denselben Gegenstand bezog, eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 10.000,00 EUR, die für zwei weitere Auftraggeber um insgesamt 0,6 erhöht wird. Neben der 1,9-Verfahrensgebühr kann er eine 1,2-Terminsgebühr sowie Postengeltpauschale und Umsatzsteuer abrechnen.

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