i.d.R. hälftiger Hauptsachewert

In einstweiligen Anordnungsverfahren ist zu prüfen, ob das Verfahren gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung hat. Ist das der Fall, dann ist nach § 41 S. 1 FamGKG der Wert herabzusetzen, im Regelfall auf die Hälfte des Hauptsachewerts (§ 41 S. 2 FamGKG). Je nach Bedeutung, insbesondere bei Vorwegnahme der Hauptsache, kann hier auch ein höherer Wert bis hin zum Wert der Hauptsache angenommen werden.

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