Regelwert 2.000 EUR in Statussachen

In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG, also in Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, die Feststellung der Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft oder die Anfechtung der Vaterschaft betreffen, gilt nach § 47 Abs. 1 FamGKG ein Regelwert von 2.000,00 EUR.

Da eine Verbindung von Abstammungssachen verschiedener Kinder nicht möglich ist (OLG Celle NJW 2012, 466), stellt sich hier die Frage der Wertaddition an sich nicht. Werden verfahrenswidrig Abstammungssachen von Geschwistern verbunden, sind die Werte nach § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren.

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