Hinweis

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5.000 Euro auszugehen.

a) Überblick

Auffangvorschrift

§ 42 FamGKG ist, wie die Überschrift besagt, eine Auffangvorschrift. Sie gilt also für alle Verfahren, in denen sich der Verfahrenswert nicht aus den Allgemeinen Wertvorschriften der §§ 33 bis 41 FamGKG oder den Besonderen Wertvorschriften der §§ 43 bis 52 FamGKG ergibt.

b) Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Billiges Ermessen

Der Auffangwert eines Verfahrens richtet sich in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach billigem Ermessen (§ 42 Abs. 1 FamGKG).

c) Nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten

Berücksichtigung aller Umstände

In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Es darf jedoch kein höherer Wert als 500.000,00 EUR angenommen werden (§ 42 Abs. 2 FamGKG).

d) Auffangwert

Auffangwert 5.000 EUR

Fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine Bewertung, dann ist von einem Regelwert von 5.000,00 EUR auszugehen (§ 42 Abs. 3 FamGKG). Dieser ist durch das 2. KostRMoG von früher 3.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR angehoben worden. Soweit auf ältere Entscheidungen zugegriffen wird, können diese nach wie vor herangezogen werden, allerdings mit der Maßgabe, dass auf den höheren Wert von 5.000,00 EUR abzustellen ist.

e) Anwendungsbeispiele

aa) Adoption eines Volljährigen

Adoption eines Volljährigen

Der Wert eines Adoptionsverfahrens ist nicht besonders geregelt. Daher ist auf § 42 Abs. 2 FamGKG abzustellen.

 

Verfahrenswert bei der Adoption eines Volljährigen

Bei einer Volljährigen-Adoption bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG. Dabei ist die wirtschaftliche Situation des Annehmenden und des Anzunehmenden angemessen zu berücksichtigen. Vermögen ist in der Regel mit 25% einzustellen.

OLG Bamberg, Beschl. v. 18.10.2011 – 2 UF 234/11, FamRZ 2012, 737

Mangels näherer Angaben ist nach § 42 Abs. 3 FamGKG auf den Auffangwert abzustellen.

 

Verfahrenswert bei der Adoption eines Volljährigen

Der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Verfahrens bestimmt sich zunächst nach § 42 Abs. 2 FamGKG. Nur dann, wenn sich hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten aus der insoweit gebotenen Sachverhaltsaufklärung keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung ergeben, darf auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG zurückgegriffen werden.

OLG Celle, Beschl. v. 11.4.2013 – 17 WF 39/13, AGS 2013, 420 = FamFR 2013, 330 = RVGreport 2013, 361

bb) Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Wird nach § 1386 BGB ein Anspruch auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB geltend gemacht, wird also lediglich eine gerichtliche Gestaltung dahingehend beantragt, dass die bisherige Zugewinngemeinschaft für beendet erklärt wird, fehlt es ebenfalls an einer besonderen Wertvorschrift. Die Bewertung erfolgt – da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt – nach § 42 Abs. 1 FamGKG.

Insoweit geht das OLG Karlsruhe, dem BGH (NJW 1973, 369) folgend, von einem Viertel des zu erwartenden Zugewinns aus.

 
Hinweis

Der Wert des Antrages auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG auf ein Viertel des bei Verfahrenseinleitung erwarteten Zugewinnausgleichsanspruchs festzusetzen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.8.2014 – 5 WF 105/14, AGS 2015, 34 = FamRB 2014, 380

Diese Auffassung dürfte jedoch unzutreffend sein, abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt die Höhe des Zugewinns noch nicht feststeht und sich auch kaum ermitteln lässt. Abzustellen ist auf das Interesse des Antragstellers. Das spiegelt sich einerseits darin, den Zugewinn früher – gegebenenfalls mit einer vorzeitigen Verzinsung – zu erhalten, und andererseits darin, auszugleichenden Vermögenszuwachs auf der eigenen Seite und Vermögensabgang auf der anderen Seite zu vermeiden (s. hierzu ausführlich N. Schneider, Verfahrenswert im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, NZFam, 2016, 258). Fehlen – was in der Regel der Fall sein wird – hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Bewertung, ist auf den Auffangwert abzustellen.

 

Verfahrenswert bei Aufhebung einer Zugewinngemeinschaft

Der Wert eines Verfahrens zur Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist bei Ungewissheit über die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung und über die Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Beendigung und einer Beendigu...

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