Die Vorschrift des § 60 RVG gilt auch für Auslagen des Rechtsanwalts (OLG Koblenz JurBüro 1989, 208; OLG Schleswig SchlHA 1989, 80; VG Braunschweig JurBüro 1989, 806). Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 RVG sind unter dem Begriff "Vergütung" sowohl die Gebühren als auch die Auslagen zu verstehen.

Unternimmt der Anwalt eine Geschäftsreise, in der er Termine in verschiedenen Angelegenheiten wahrnimmt, die zum Teil nach altem Recht, zum Teil nach neuem Recht zu beurteilen sind, so ist auch hier zu differenzieren und nach Vorbem. 7 Abs. 3 VV getrennt nach der jeweiligen Quote und Höhe abzurechnen.

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