Eine eigene Angelegenheit stellt auch die Zwangsvollstreckung dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Hier kommt es auf den jeweiligen Vollstreckungsauftrag an. Einen Vollstreckungsauftrag vor Erlass des Vollstreckungstitels wird man in der Regel als bedingten Auftrag ansehen müssen, sodass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Anwalt von der Existenz des Titels Kenntnis erhält. Bei mehreren Vollstreckungsverfahren (Mobiliarpfändung, Lohnpfändung, Vermögensauskunft) ist jeweils auf den einzelnen Auftrag abzustellen. Wird von vornherein ein genereller Auftrag zur Vollstreckung erteilt, so ist dieser in der Regel als unbedingter Auftrag zu einer ersten Vollstreckungsmaßnahme (z.B. Mobiliarvollstreckung) zu verstehen und als bedingter Auftrag zu weiteren Vollstreckungen (z.B. Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft nach Erhalt der Fruchtlosigkeitsbescheinigung). Hier ist also auch die zwischenzeitliche Gebührenänderung zu berücksichtigen.

 

Beispiel

Der Anwalt hatte im Mai 2013 einen sog. "Kombi-Auftrag" erhalten. Er beauftragt zunächst den Gerichtsvollzieher, der im August 2013 die Fruchtlosigkeit feststellt und sodann antragsgemäß das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft einleitet.

Das Mobiliar-Vollstreckungsverfahren ist nach den alten Beträgen abzurechnen, das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft dagegen nach den neuen Beträgen und dem neuen Höchstwert des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG).

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