Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 50.000 EUR zu tragen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist seit dem 1.7.1995 Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer der T.S. GMBH (AG Hamburg, HRB 49160) und der T.BBM Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (AG Bad Segeberg, HRA 750). Beide Gesellschaften befassen sich mit dem Ankauf bzw. der Vermarktung und Verwaltung von Immobilien, die erste als Maklerin, die zweite kauft Grundstücke, nach der Behauptung des Antragstellers nur für sich selbst. Dieser wurde mit Bescheid der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19.2.1990 erstmals zur Rechtsanwaltschaft und beim LG Hamburg zugelassen. Mit Bescheid vom 8.3.1995 wurde seine Zulassung auf das Hanseatische OLG erweitert. Aufgrund seiner Verzichtserklärung vom 30.1.2004 widerrief die inzwischen nach § 224a BRAO zuständige Antragsgegnerin seine Zulassung mit Bescheid vom 3.2.2004.

Ein dreiviertel Jahr später beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung. In seinem Antrag vom 5.11.2004 gab er an, neben dem Rechtsanwaltsberuf noch als "Kaufmann" beruflich tätig sein zu wollen. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller auf die Rechtsprechung des BGH zur Unvereinbarkeit des Rechtsanwaltsberufs mit der Tätigkeit als Grundstücks- oder Versicherungsmakler hin. Danach legte der Antragsteller zwei Schreiben vom 21.12.2004 vor, in denen es übereinstimmend heißt, er werde bei den genannten Firmen nicht akquisitorisch tätig. Die TUSCULUM BBM Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. kaufe Grundstücke nur für sich selbst. Bei der T.S. GMBH sei er lediglich im Verwaltungsbereich tätig. Beide Schreiben sind von Herrn Falko Mumme als einem der zwei weiteren Geschäftsführer beider Gesellschaften unterzeichnet. Auf dem Briefbogen der Firma T.S. GMBH wird der Antragsteller in der Fußzeile in alphabetischer Reihenfolge als der erste der drei Geschäftsführer mit dem Zusatz "Syndikus" geführt.

Mit Beschluss vom 4.5.2005 lehnte der Vorstand der Antragsgegnerin den Antrag auf Wiederzulassung ab. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.9.2005, zugestellt am 22.9.2005, mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus den bei der Antragsgegnerin eingereichten Schriftsätzen. Geschäfte i.S.v. § 34c GewO habe er bei beiden Gesellschaften nicht wahrgenommen. Die beiden anderen Geschäftsführer seien für den Vertrieb bzw. die Maklerei von Objekten zuständig, während er selbst nur im Verwaltungs- und Personalbereich tätig sei. An dieser strikt abgegrenzten Geschäftsverteilung werde auch in Zukunft festgehalten. Der Antragsteller legt hierzu ein weiteres Schreiben der T.S. GMBH vom 20.10.2005 vor und beruft sich zum Beweis für seine inhaltliche Richtigkeit auf das Zeugnis des weiteren Geschäftsführers F.M. Darin wird erneut bescheinigt, dass die Vermittlungsabteilung ein eigenständiger Unternehmensteil sei, deren Aufgaben ausschließlich von den beiden anderen Geschäftsführern wahrgenommen würden; ihnen ggü. habe der Antragsteller auch keinerlei Weisungsbefugnis.

II. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 7 Nr. 8 BRAO - die Vorschrift wurde aufgrund der "Zweitberufs-Entscheidung" des BVerfG (BVerfGE 87, 287 ff. [316] = NJW 1993, 217 ff.) neu gefasst - ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insb. mit seiner Stellung als Organ der Rechtspflege unvereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Davon ist beim Antragsteller wegen seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der T.R.S. GMBH und der T.BBM Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Tätigkeit als Grundstücksmakler oder Vermittler von Finanzdienstleistungen aus den in § 7 Nr. 8 BRAO genannten Gründen mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar (zuletzt: Beschl. v. 13.10.2003, BRAK-Mitt. 2004,79 ff. m.w.N.). Die darin liegende Einschränkung des Grundrechts der freien Berufswahl ist zur Wahrung vorrangiger Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt; denn die zweitberufliche Tätigkeit des Anwaltsbewerbers legt bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise aus Sicht der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe.

Eine solche Pflichten- und Interessenkollision wäre beim Antragsteller als Geschäftsführer gegeben, wenn er als Rechtsanwalt zugelassen würde. Als solcher müsste er darauf hinwirken, dass seine Mandanten ihn zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Mandate über alle dafür bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Umstände informieren und dabei auch personenbezogene Daten offen legen, die für Dritte nicht bestimmt u...

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