Der Mitarbeiter, dem eine Diskriminierung widerfährt, darf sich bei der "zuständigen Stelle" i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG beschweren (AGG-Beschwerdestelle). Die Bestimmung, wer zuständig ist, erfolgt durch den Arbeitgeber. Das heißt aber auch, dass er jemanden bestimmen muss. Der Betriebsrat hat dabei kein Mitbestimmungsrecht.[1] Wählt jedoch der Arbeitgeber eine offensichtlich ungeeignete Person aus, sodass sich die Mitarbeiter von einer Inanspruchnahme ihres Beschwerderechts abgeschreckt fühlen, kann sich der Betriebsrat wehren gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 AGG i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.[2] Konkret bedeutet das, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber zum Handeln auffordern kann. Er kann vom Arbeitgeber verlangen, die ungeeignete Person abzusetzen und stattdessen jemanden einzusetzen, der nicht ungeeignet ist. Der Ermessensspielraum des Arbeitgebers bleibt hierbei weiterhin erhalten.

[2] Vgl. ErfK/Schlachter AGG § 13 Rn. 2, 23. Auflage.

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