Das AGG ist das Ergebnis der nationalen Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien. Daher ist "Behinderung" im Anwendungsbereich des AGG anders zu verstehen als im Sozialrecht. Das Unionsrecht unterscheidet nicht zwischen unterschiedlichen Graden der Behinderung.[1]

Das BAG definiert Behinderung i. S. d. § 1 AGG als eine langfristige Einschränkung der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit, die wiederum zu einer Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben führt.[2]

Entsprechend können chronische Krankheiten, psychischer und körperlicher Art, eine Behinderung i. S. d. § 1 AGG sein.

 
Hinweis

Definition einer Behinderung durch das BAG

In dem zitierten Fall ging es um die Frage, ob eine symptomlose HIV-Infektion unter den Begriff der Behinderung fällt. Das BAG bejahte dies. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Erkrankung chronisch, also langfristig i. S. d. Definition sei und sich auf die Teilhabe des Mitarbeiters an der Gesellschaft auswirke. Dass es zu einer Behinderung kommt, ist indes nicht ausschließlich der Krankheit selbst geschuldet, da diese symptomlos ist. Das BAG verwies hierbei auf die Stigmatisierung, die mit einer HIV-Erkrankung einhergeht. Zutreffend hat das Gericht insofern den Begriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des AGG definiert. Zweck des AGG ist der Schutz vor Diskriminierung. Diskriminierung beruht auf Vorurteilen und Voreingenommenheit. Daher ist es angemessen, HIV-Erkrankte, die unter der sozialen Stigmatisierung leiden, als behinderte Personen i. S. d. § 1 AGG anzusehen.

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