Kurzbeschreibung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf über das Internet (nachfolgend: "AGB") richten sich an Unternehmer, die eine (längerfristige) Geschäftsbeziehung über den Verkauf bestimmter Produkte, typischerweise Waren und nicht Dienstleistungspakete, im Wege des Online-Fernabsatzes begründen wollen. Mögliche rahmenvertragliche Regelungen wie Mindestabnahmepflichten und Kündigungsmöglichkeiten wurden hier aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt.

1. Vertragszweck

Wie beim gewöhnlichen Fernabsatz- oder Versandhandel will der Verkäufer durch AGB eine einheitliche Vertragsgestaltung für eine Vielzahl von Kunden erreichen. Zweck der AGB ist es, allgemeine Regelungen zu Fragen z.B. der Lieferung, Zahlung, Gewährleistung und Haftung zu treffen, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Produktgruppen und der Vertriebsbedingungen (wie z.B. bei Textilien, Elektronikartikeln, Batterien usw.) branchenüblich und angemessen sind.

2. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen sind das BGB, das EGBGB, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)[1] und ggf. Nebengesetze wie das ProdukthaftungsG, deren maßgeblicher Inhalt durch harmonisiertes Europäisches Recht wie durch EU-Richtlinien bestimmt wird.

Im B2B-Bereich sind Normen zum Verbraucherschutz naturgemäß nicht anwendbar (so z.B. zahlreiche Informationspflichten sowie Widerrufsrechte). Allerdings sieht § 312i Abs. 1 BGB i.V.m. § 246c EGBGB auch im elektronischen Unternehmerverkehr gewisse Informationspflichten vor. Nicht abdingbar ist § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB, welcher dem Vertragspartner die Kenntnisnahmemöglichkeit der Vertragsbedingungen sichert. Die § 312i Abs. 1 Nr. 1-3 BGB können wegen § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur individualvertraglich abbedungen werden (Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 312i Rn. 10).

Zu beachten ist, dass seit dem 1.1.2022 auf rechtsgeschäftlichen Konstellationen das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags und das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen zum Tragen kommen kann. Dies gilt jedoch nur für den Verkauf an Verbraucher mit der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 327 Abs. 5 ff. BGB. Schließlich können bei einem Verkauf von Waren mit digitalen Inhalten, wie einer Videospielkonsole oder einem Smartphone, weitere Regelungen zu beachten sein wie § 327a Abs. 3 S. 1 BGB, §§ 475b f. BGB.[2]

Hinzu kommen neben dem fernabsatzrechtlichen Bereich diverse IT- und Datenschutz-Compliance-Pflichten, die den sicheren Betrieb eines Webshops und einer Internetplattform und Vorgaben zu Datenschutz-freundlichen Schnittstellen (z.B. zu Warenwirtschaftssystemen) und technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) i.S.v. Art. 32 DSGVO zum Gegenstand haben.[3]

Diese Vorgaben sind datenschutz-, software- und -sicherheitstechnisch zu beachten.[4] Hier sollte ein Dialog zwischen Händler und AGB-Verwender und beratendem (Fach-)Anwalt für IT- und Datenschutz sichergestellt werden. Ein vorbildlicher Workflow und Datenschutzmanagementprozess muss auch deshalb gewährleistet sein, weil der Webshop-Betreiber bei Daten- und Kontrollverlust unter Umständen innerhalb von 72 Stunden handeln muss (vgl. Art. 33, Art. 34 DSGVO). Diesbezüglich dürfte die Installation eines (externen) Datenschutzbeauftragten wegen der hohen Verarbeitung personenbezogenen Daten dem Standard entsprechen (vgl. Art. 37 f. DSGVO).

Praktisch hat der Betreiber des Webshops auf der Vertragsseite technisch-organisatorisch sicherzustellen, dass eine wirksame und nachweisbare Einbeziehung der Online-AGB in die Verträge mit den Kunden erreicht wird. Hierzu empfiehlt sich eine Beratung und Prüfung in jedem Einzelfall, da dies hinreichend getestet werden sollte.

Handelt es sich beim Kunden um eine juristische Person, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkäufer datenschutzrechtliche Vorgaben im Sinne der Art. 13 ff. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten hätte, da in der Regel keine personenbezogenen Daten betroffen sind, sofern nicht Name, Vorname, E-Mail-Adresse oder sonstige personenbezogene Daten des Ansprechpartners gespeichert werden.

[1] Wirbt beispielsweise ein Unternehmen für das Angebot eines fremden Unternehmens, so unterliegt es gleichermaßen der durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG normierten Aufklärungspflicht und muss sich, wenn diesem die entsprechenden Kenntnisse fehlen, über die dem Angebot zugrunde liegende Bevorratung informieren. Dies hat der BGH klargestellt durch Urteil v. 17. 9. 2015, I ZR 92/14 (OLG Stuttgart).
[2] Vgl. auch Rücker/Thalhofer in Beck'sche Online-Formulare Vertrag, 66. Edition 2023, Stand: 1.3.2023, Anm. 1 ff.
[3] Vgl. z.B. Art. 25 DSGVO zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen.
[4] Vgl. zur Vertiefung von Digitalisierungs- und Cross-Border-Projekten mit Praxisbeispielen z.B. Degen/Deister, IT- und Daten-schutz-Compliance für Unterneh...

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