Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.

 

Gründe

Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, war über die Kosten nur noch nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Dies führt zu der obigen Kostenquotelung.

Dem Gericht erscheint es als angemessen, die Kosten, soweit sie den Räumungsantrag betreffen, der Klägerin aufzuerlegen. Die fristlose Kündigung vom 8.11.2001 war unwirksam. Es lag kein wichtiger Grund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB vor. Die Beklagte befand sich nicht mit zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Entrichtung der Miete in Verzug. Zum Zeitpunkt der Kündigung am 8.11.2001 war die Novembermiete für das Jahr 2001 noch nicht zur Zahlung fällig. Die Vorauszahlungsklausel in der Nr. 3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin ist unwirksam. Sie ist verknüpft mit einer Einschränkung des Aufrechnungsrechtes und des Zurückbehaltungsrechtes in der Nr. 3 Abs. 5 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit führt (vgl. BGH NJW 1995, 254). § 556 b BGB ist nicht anwendbar. Nach Artikel 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB gilt hinsichtlich der Fälligkeit noch § 551 BGB der a.F.

Es liegt auch kein sonstiger wichtiger Grund nach § 543 Abs. 1 BGB vor. Insoweit käme allein eine ständige unpünktliche Zahlung des Mietzinses in Betracht. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist jedoch zu unsubstantiiert:

Die Beklagte hat die Kosten zu tragen, soweit es sich um den ursprünglichen Zahlungsantrag handelt. Verzug hinsichtlich der Novembermiete trat ein mit Ablauf des Monats November 2001 (§ 551 BGB a.F.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1776310

WuM 2002, 307

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