Der Vorstand kann in der Satzung ermächtigt werden, nach Ablauf des Geschäftsjahres auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen.[1] Anders als bei der GmbH ist damit eine Vorabausschüttung vor Ende des Geschäftsjahres bei der AG ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen.

Ferner darf der Vorstand diesen Abschlag nur zahlen, wenn sich aufgrund eines vorläufigen Abschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Jahresüberschuss ergibt. Der Abschlag darf zudem höchstens die Hälfte des Betrags betragen, der von dem Jahresüberschuss nach Abzug der Beträge verbleibt, die nach Satzung oder Gesetz in Gewinnrücklagen einzustellen sind.[2] Eine weitere Grenze normiert § 59 Abs. 2 Satz 3 AktG. Hiernach darf der Abschlag nicht die Hälfte des Bilanzgewinns des Vorjahres überschreiten.

Schließlich ist für die Zahlung eines Abschlags auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn die Zustimmung des gesamten Aufsichtsrats erforderlich.[3]

Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des § 59 AktG handelt es sich bei den Auszahlungen um eine nach § 57 Abs. 1 AktG verbotene Einlagenrückgewähr. Unter den Voraussetzungen des § 62 AktG sind die Aktionäre in einem solchen Fall verpflichtet, den erhaltenen Betrag zurückzugewähren.[4]

[1] § 59 Abs. 1 AktG; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 59 AktG Rz. 1 ff.
[2] Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 59 AktG Rz. 8.
[3] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 59 AktG Rz. 2.
[4] Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 59 AktG Rz. 20 f.; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 59 AktG Rz. 4.

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