Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch des Pensions-Sicherungs-Vereins bei verspäteter Zahlung von Pflichtbeiträgen

 

Orientierungssatz

1. Bei verspäteter Zahlung von Pflichtbeiträgen an den Pensions-Sicherungs-Verein hat dieser für den entgangenen Zinsertrag aus Kapitalanlage gegen den Unternehmer einen Schadensersatzanspruch nach BGB § 823 Abs 2 in Verbindung mit BetrAVG §§ 10, 11.

2. Die in BetrAVG § 11 normierte Mitteilungspflicht des Arbeitgebers dient sowohl dem Schutz des Pensions-Sicherungs-Vereins als auch der von ihm zu wahrenden Interessen seiner beitragspflichtigen Mitglieder.

3. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß er bezüglich des Umfangs der Versorgungszusage im unklaren gewesen ist. In diesem Falle wäre er verpflichtet gewesen, sich über Bestand und Umfang seiner Verpflichtungen eine verbindliche Rechtsauskunft einzuholen.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 10-11; BGB § 823 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 605190

DB 1987, 692 (ST)

VersR 1988, 167 (S)

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