Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer Restschuldbefreiung und Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung

 

Normenkette

InsVV §§ 14, 16; InsO §§ 38, 300 Abs. 1

 

Tenor

In dem Insolvenzverfahren …über das Vermögen wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Eibofner werden gem. §§14, 16 InsVV antragsgemäß wie folgt festgesetzt:

Bereits festgesetzte und entnommene Vorschüsse sowie erfolgte Zahlungen des Schuldners sind anzurechnen.

Die Verfahrenskosten wurden bereits vollständig aus der Masse bezahlt.

 

Gründe

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.01.2007 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 30.04.2004 eröffnet und mit Beschluss vom 14.09.2007 aufgehoben. Der Zeitraum der Wohlverhaltensperiode ist abgelaufen.

Insolvenzgläubiger, Schuldner und Treuhänder/in wurden gem. §300 Abs. 1 InsO gehört, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Dem Schuldner ist daher die Restschuldbefreiung zu erteilen.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger wirkt. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Insolvenzgläubiger sind die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.04.2004 begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben, §38 InsO.

Dieser Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen ab Veröffentlichung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, §§300 III 2, 4 InsO i.V.m. §§567, 569 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2923391

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