Leitsatz (amtlich)

1. Der Schwacke Mietpreisspiegel wird als taugliche Schätzungsgrundlage durch Angebote erschüttert, welche für die betroffene Region bzw. einer nahegelegenen Großstadt aus dem Anmietzeitraum vorgelegt werden.

2. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind daher durch einen Mittelwert - am Besten aus diesen Vergleichsangeboten, dem Schwacke Mietpreisspiegel und der Fraunhofer Befragung zu bestimmen.

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 915,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 32 %, die Beklagte zu 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.10.2011 in Solingen ereignete.

Die Haftung ist dem Grund nach unstreitig. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des den Schaden verursachenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen BN-PS 2488. Bei dem Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen SG-JD 700 handelte es sich um ein Pkw Audi A 7 3.0 TDI quattro, 180 kw, mit Erstzulassung im Oktober 2010.

Die Klägerin mietete bei der Mietwagenfirma Nouvertne/Euromobil für den Zeitraum 12.10.2011 bis 02.11.2011 ein Ersatzfahrzeug, das der Mietwagengruppe 7 zugeordnet ist. Die Rechnung der Mietwagenfirma beläuft sich auf 2.364,64 € netto.

Die Beklagte regulierte hinsichtlich der Mietwagenkosten nur einen Betrag von 1.017,00€.

Die Klägerin meint, die Rechnung sei insgesamt angemessen, da eine deutlich niedrigere Gruppe, nämlich Gruppe 7, abgerechnet worden sei, als es nach der Fahrzeugklasse des verunfallten Fahrzeuges möglich gewesen wäre. Zudem liege die Rechnung noch unter dem Betrag, der nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel hätte abgerechnet werden können.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.347,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Klägerin wäre eine Anmietung zu einem deutlich niedrigeren Preis auf Grundlage des Mietpreispiegels des Fraunhofer Instituts möglich gewesen.

Sie meint, der Schwacke-Mietpreisspiegel stelle in dem hier vorliegenden Fall keine taugliche Schätzungsgrundlage dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in Höhe von 915,86 € begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 115 VVG auf Zahlung von 915,86 €.

Die Haftung der Beklagten aus dem Unfallereignis vom 12.10.2011 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Der Höhe nach steht der Klägerin hinsichtlich der Mietwagenkosten eine weitere Zahlung in Höhe des zuerkannten Betrages zu.

Der Klägerin steht dem Grunde nach Ersatz von Mietwagenkosten zu, da sie das Fahrzeug infolge des Unfalls nicht nutzen konnte. Insofern kann sie Ersatz der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache verlangen (BGH, NJVV 1987, 50). Bei dem gemieteten Fahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug, das der Fahrzeuggruppe 7 zuzuordnen ist. Da das Fahrzeug der Klägerin selbst ein Fahrzeug der Fahrzeuggruppe 9 ist, ist das Kriterium der Gleichwertigkeit der Ersatzsache erfüllt, da die Klägerin jedenfalls kein höherwertiges Ersatzfahrzeug angemietet hat.

Die Klägerin kann als Geschädigte nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Als Ausgangspunkt für die wirtschaftliche Erforderlichkeit hat der Geschädigte den am Markt üblichen "Normaltarif, der Selbstzahlern üblicherweise angeboten wird und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird, zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 06/09).

Die Höhe dieser Kosten ist durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In geeigneten Fällen können Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung Anwendung finden. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das zuständige Gericht in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postle...

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