Entscheidungsstichwort (Thema)

alkoholbedingter Verkehrsunfall

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2012 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege des Regresses im Innenverhältnis aufgrund eines Verkehrsunfalles in Anspruch.

Die Klägerin war Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ...Dieses war im Februar 2011 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Zu diesem Zeitpunkt führte der Beklagte dieses als mitversicherte Person.

Am 24.02.2011 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei welchem ein durch den Beklagten verursachter Fremdschaden in Höhe von 8.952,43 € entstand. Der Unfallhergang ereignete sich wie folgt:

Der Beklagte fuhr mit dem Fahrzeug bei glatter Straße auf eine Unfallstelle zu, die weithin sichtbar durch ein Einsatzfahrzeug der Polizei mit eingeschaltetem Blaulicht abgesichert war. Zu diesem Zeitpunkt wies der Beklagte eine Alkoholisierung von mindestens 0,7 Promille auf. Der Beklagte fuhr ohne abzubremsen an dem Fahrzeug vorbei, welches vor der Unfallstelle mit eingeschaltetem Blaulicht abgestellt war und näherte sich dann mit hoher Geschwindigkeit dem dahinter abgesperrten Unfallbereich. Dort befand sich der POK , welcher dem Beklagten Handzeichen gab, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Nachdem der Beklagte die Unfallstelle wahrgenommen und ein Bremsmanöver eingeleitet hatte, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und rutschte auf die Unfallstelle und den Polizeibeamten zu. Er kollidierte mit dem am Unfallort stehenden weiteren Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...

Mit Schreiben vom 02.03.2012 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 02.04.2012 zur Zahlung aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, der Unfall sei auf die Alkoholisierung des Beklagten zurückzuführen. Ein nüchterner Verkehrsteilnehmer wäre anstelle des Beklagten nicht an dem bei der Gefahrenstelle zur Absicherung eingesetzten Polizeifahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit vorbeigefahren, sondern hätte die Geschwindigkeit angepasst, wäre notfalls auch in Schrittgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des vorhandenen Glatteises auf die Unfallstelle zugefahren.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verkehrsunfall auf die Fahruntüchtigkeit des Beklagten zurückzuführen sei. Der Unfall wäre auch ohne Alkoholisierung des Beklagten geschehen. Dies sei deshalb der Fall, weil die Fahrbahn abschüssig und winterglatt gewesen sei. Der Unfall sei allein auf die Winterglätte zurückzuführen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 € gemäß § 426 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag und D.3.1 Satz 2 AKB 2008.

Die Klägerin war Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen.... Der Beklagte führte zum Unfallzeitpunkt das Fahrzeug und war mitversicherte Person im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

Am 24.02.2011 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden in Höhe von 8.952,34 € entstand. Die Klägerin hat diesen Schadensbetrag unstreitig beglichen.

Die Klägerin ist auch berechtigt, bei dem Beklagten bis zum Höchstbetrag gemäß D.3.3 der AKB 2008 Regress zu nehmen, da im Innenverhältnis zu dem Beklagten als Versicherungsnehmer die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung vorliegen. Gemäß Ziffer D.3.1 AKB 2008 ist der Versicherer berechtigt, entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers die Leistung zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig verletzt. Eine Pflichtverletzung liegt gem. D.2.1 vor, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte war im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles alkoholbedingt fahruntüchtig. Er wies zum Unfallzeitpunkt unstreitig eine BAK von mindestens 0,7 Promille auf. Bei einer unter 1,1 Promille liegenden Alkoholisierung (relative Fahruntüchtigkeit) folgt die Fahruntüchtigkeit nicht allein aus dem Grad der Alkoholisierung; hier müssen zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit, die etwa bei 0,3 Promille beginnt, zusätzliche Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, insbesondere alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinigungen. Die relative Fahruntüchtigkeit ist vom Versicherer zu beweisen, ohne dass kraft Anscheinsbeweis...

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