(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die in § 97 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der

1.[1]

 

1.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

 

1.[2] [Bis 31.12.2019: 2.]

Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

 

2.[3] [Bis 31.12.2019: 3.]

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und

 

3.[4] [Bis 31.12.2019: 4.]

Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

soweit sich nicht aus § 5 etwas anderes ergibt.2Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.

 

(1a)[5] 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die im Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Bedarfe für Bildung und Teilhabe. 2Sie nehmen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

 

(1b)[6] 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für den Sofortzuschlag (§ 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). 2Sie nehmen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

 

(2) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind ferner zuständig als Träger für die Ausführung der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 2Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr, soweit sie nicht der Bundesauftragsverwaltung aufgrund § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen. 3Im Bereich der Bundesauftragsverwaltung nehmen sie die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. 4§ 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Sozialhilfe übt das für Soziales zuständige Ministerium aus. 2Hinsichtlich der nach Absatz 2 in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommenen Aufgaben übt das für Soziales zuständige Ministerium die Fachaufsicht aus. 3Soweit die Träger die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung durchführen, kann die aufsichtführende Behörde den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. 4Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

 

(4) Weitere Zuständigkeiten aufgrund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

[1] Nr. 1 aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[6] Abs. 1b eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Anzuwenden ab 01.07.2022.

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