(1) 1Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig für
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die Unterstützung der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei den in § 4 Absatz 1 und Absatz 1a benannten Aufgaben, |
2. |
die Förderung der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung der in § 4 Absatz 1 bis 1b [Bis 30.06.2022: § 4 Absatz 1 und Absatz 1a] benannten Leistungen und deren Qualitätssicherung, |
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den Erlass von Rahmenrichtlinien und Empfehlungen zur Ausführung des Leistungsrechts, |
2Weitere Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe ferner zuständig für
2Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 Einvernehmen mit dem jeweils für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe her.
(3) 1Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Zuständigkeiten nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen, wenn alle örtlichen Träger der Sozialhilfe sicherstellen, dass
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die Vorbereitung des Abschlusses der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen und Versorgungsverträge und |
für die in § 4 Absatz 1 benannten Leistungen gemeinsam und zentral wahrgenommen werden. 2Zu diesem Zweck schließen die örtlichen Träger der Sozialhilfe eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg ab, die der Genehmigung der in § 4 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Aufsichtsbehörde bedarf. 3Die örtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. 4Die zuständige Sonderaufsichtsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium. 5In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft in der Schiedsstelle nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch einen örtlichen Träger der Sozialhilfe wahrgenommen wird.
(4) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen die Aufgaben nach Absatz 3 unter Mitwirkung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. 2Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist bei der Vorbereitung der Vertragsverhandlungen und bei den Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu beteiligen. 3Bei Verträgen und Vereinbarungen, die überregionale oder grundsätzliche Bedeutung haben, steht dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ein Widerspruchsrecht zu. 4Die zuständige Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ist das für Soziales zuständige Ministerium. 5In der Rechtsverordnung nach Absatz 3Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft in der Schiedsstelle nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch einen örtlichen Träger der Sozialhilfe wahrgenommen wird.
(5) Die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [Bis 20.12.2021: § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch] wird beim Landesamt für Soziales und Versorgung gebildet.