Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung

 

Verfahrensgang

AG Reinbek (Entscheidung vom 12.01.1990)

 

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Reinbek vom 12.1.1990 bleibt aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Der Kläger als Mieter hat gegen die Beklagte als seine Vermieterin am 12.1.1990 im Wege der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung einstweilige Verfügung folgenden Inhalts

  1. Der Antragsgegnerin wird verboten, die der in der Bergstraße 4 in 2057 Reinbek belegene Wohnung des Antragstellers dienende Wasserversorgung zu unterbinden oder durch Dritte unterbinden zu lassen.
  2. Der Antragsgegnerin wird geboten, die der in der Bergstraße 4 in 2057 Reinbek belegene Wohnung des Antragstellers dienende Stromversorgung wiederherzustellen.
  3. Der Antragsgegnerin wird geboten, dem Antragsteller den Zutritt zu seiner in der Bergstraße 4 in 2057 Reinbek belegenen Wohnung zu gewähren.
  4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer 1. wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
  5. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
  6. Der Streitwert beträgt 960,– DM.

Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt mit der Begründung, einmal entspreche bereits die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers nicht den Erfordernissen, die die Rechtssprechung stelle.

Der Vortrag des Verfügungsklägers sei auch in wesentlichen Punkten falsch; so sei er nicht Mieter der Wohnung, da das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung vom 20.12.1989 beendet worden sei.

Der Verfügungskläger sei nach der Kündigung aus der Wohnung ausgezogen und habe diese vollständig, bis auf Sperrmüll, geräumt, den er zurückgelassen habe.

Durch diesen Auszug und die Räumung der Wohnung durch den Verfügungskläger sei das Mietverhältnis beendet worden. Offensichtlich habe sich der Verfügungskläger aber schon früher aus dem Mietverhältnis innerlich verabschiedet. Er habe nämlich am 14.8.1989 den auf ihn laufenden Stromzähler beim E-Werk Reinbek-Wentorf GmbH abgemeldet.

Am 10.1.1990 sei die Verwalterfirma Käte Mohr Immobilien vom Sohn der Verfügungsbeklagten darauf hingewiesen worden, daß sich nach Art der Hafenstraße in der Wohnung des Verfügungsklägers eine Hausbesetzung vorbereite.

Die vier in der Wohnung befindlichen Personen hätten behauptet, sie handelten im Auftrag des Verfügungsklägers, hätten aber weder einen Auftrag noch eine Vollmacht vorweisen können.

Deswegen habe die Verwalterin Käte Mohr die ihr völlig fremden Personen aufgefordert, mit sämtlichen Utensilien sofort aus der Wohnung und dem Hause Bergstraße 4 zu verschwinden, anderenfalls werde sie die Polizei informieren.

Die vier Personen hätten dann zunächst noch mit irgendwelchen Personen telefoniert, von denen sie behaupteten, es handele sich um den Verfügungskläger. Im Endeffekt habe Frau Mohr ihre Ankündigung wiederholt, die Polizei einzuschalten, falls nicht sofort geräumt werde. Daraufhin seien die vier Personen einschließlich der von ihnen auf das Grundstück geschleppten Utensilien wieder von diesem abgezogen.

Da die Verwalterin befürchtet habe, daß auch weiterhin unbefugte Personen in die Wohnung des Verfügungsklägers eindringen würden, habe sie am 11.1.1990 vormittags veranlasst, daß ein Sicherheitsschloß in die Flurtür, welche zu der dahinterliegenden Wohnungstür des Verfügungsklägers führte, eingesetzt würde und diese Tür verschlossen werde.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Reinbek vom 12. Jan. 1990 –Az.: 16/90– wird aufgehoben.

Der Verfügungskläger beantragt,

die am 12.1.1990 vom Amtsgericht Reinbek erlassene einstweilige Verfügung, Az.: 1 C 16/90, aufrechtzuerhalten.

Unter Wiederholung seines Vortrages, der zum Erlaß der einstweiligen Verfügung geführt hat, bestreitet er eine wirksame Kündigung des Mietverhältnisses. Eine solche sei ihm nicht einmal zugegangen.

Es könne keine Rede davon sein, daß er seine in der Bergstraße 4 belegene Wohnung geräumt habe. Er renoviere vielmehr seine Wohnung. Sperrmüll stehe nicht in der Wohnung herum.

Zwischen ihm und dem E-Werk Reinbek-Wentorf bestehe seit dem 8.1.1990 wieder ein Stromlieferungsvertrag. Dementsprechend liefere das E-Werk derzeit Strom an den Kläger. Auf dem Stromzähler sei Strom vorhanden. In der Wohnung des Verfügungsklägers könne Strom jedoch nicht gezapft werden. Dieser seit dem 10.1.1990 gegebene Zustand dauere fort.

Die Unterbrechung der Stromversorgung für die Wohnung des Verfügungsklägers sei in der Hausinstallation des Hauses Bergstraße 4 erfolgt und falle somit in den Verantwortungsbereich der Verfügungsbeklagten.

Die von der Verfügungsbeklagten benannten Personen hätten sich mit Erlaubnis des Verfügungsklägers in dessen Wohnung aufgehalten. Dies hätten sie Frau Käte Mohr auch mitgeteilt, und es durchaus begrüßt, wenn die Polizei geholt werde. Davon habe Frau Mohr jed...

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