Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 523,68 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2002 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten Nachzahlung aus einer Abrechnung für Heizung und Warmwasser.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über eine im Hause …, belegene Wohnung. Auf den Inhalt des Mietvertrags (Anlage K 1) wird in vollem Umfang Bezug genommen. Unter dem 18.06.2002 erstellten die Kläger eine Abrechnung für Heizung und Warmwasser für das Jahr 2001. Die Abrechnung endet mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 523,78 EUR. Auf den Inhalt der Abrechnung (Anlage K 2) wird Bezug genommen. Die Beklagte machte im Schreiben vom 30.08.2002 ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Restumlage geltend und erhob zudem Einwände (Anlage K 3). Die Verwaltung der Kläger übersandte mit Schreiben vom 04.09.2002 Unterlagen (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 26.11.2002 erteilte die Verwaltung der Kläger der Beklagten eine Mahnung; auf den Inhalt (Anlage K 5) wird Bezug genommen.

Im prozessualen Schriftsatz vom 06.05.2004 übermittelte die Klägerseite als Anlagenkonvolut K 7 die einzelnen Rechnungen der Stadtwerke … (Energielieferant) für das Jahr 2001, ferner legte sie als Anlagen K 8 bis K 12 weitere Abrechnungsunterlagen vor.

Die Kläger behaupten:

Die Liegenschaft … durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt wird. Da die Beklagte seit August 1981 in der Anlage wohnhaft sei, müßte ihr dies bekannt sein.

Die Kläger machen geltend: Die Energiemenge, die für die Erwärmung von einem Kubikmeter aufgewendet werden müsse, werde nach folgender Formel berechnet: 2,5 × 1,0 × 50 = 125 kWh. Dies entspreche der Formel gemäß § 9 Abs. 2 HeizKV. Ein Dividieren durch den Heizwert des Brennstoffs (Hu) sei nicht erforderlich, da die Brennstoffmenge bereits in kWh und nicht in m³ angegeben worden sei.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 523,68 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2002 sowie 1,50 EUR an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend:

Die mit Schreiben vom 30.08.2002 erbetenen Auskünfte seien von den Klägern nicht erteilt worden. Es seien Belege für das … nicht jedoch für das Haus … überlassen worden.

Der Verteilerschlüssel sei vertragswidrig, weil nicht hausbezogen. Die Mietwohnung befinde sich im Haus …, abgerechnet worden seien Kosten für die Häuser Nr. ….

Die Ermittlung des Energieanteils für die Aufbereitung des Warmwassers sei für den Durchschnittsmieter unverständlich. Auch die Berechnung von nutzerbezogenen Kosten sei unverständlich und bedürfe der Erläuterung.

Es fehle eine spezifizierte Aufstellung, die den Brennstoffverbrauch für den Abrechnungszeitraum aufweise. Bei Gasheizung genüge in der Abrechnung nicht die Mitteilung von kWh; denn diese weise nicht den gezählten Verbrauch aus, sondern sei lediglich eine Rechengröße für die Ermittlung des Preises für den nicht mitgeteilten Verbrauch. Erforderlich sei die nachvollziehbare Angabe der verbrauchen Mengen des Brennstoffes in der Abrechnung selbst. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass die erst in prozessualen Schriftsätzen erfolgte Erläuterung der Ermittlung der Warmwasserkosten sowie die Mitteilung der Ablesedaten nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB verfristet seien.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

Die Kläger können von der Beklagten den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 523,78 EUR aus der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung für das Jahr 2001 verlangen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Abrechnung vom 18.6.2002 ordnungsgemäß und damit fällig. Nicht zu beanstanden ist zunächst der Verteilerschlüssel. Zwar haben die Kläger nach dem Mietvertrag grundsätzlich eine hausbezogene Abrechnung vorzunehmen. Bezugsgröße für die Betriebskostenabrechnung ist nach § 1 Mietvertrag das Objekt ….

Diese Regelung dient nicht nur der bloßen Objektbeschreibung für die tatsächliche Belegenheit des Mietobjekts; sie gibt auch die Bezugsgröße der vertraglichen Rechte und Pflichten vor (vgl. LG Itzehoe, ZMR 2004, 198). Gleichwohl wird eine Wirtschaftseinheit in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung ausnahmsweise dann zugelassen, wenn einer hausbezogene Kostenerhebung faktische oder jedenfalls unzumutbare technische Hindernisse – wie etwa bei gemeinsamen Versorgungsanschluss mehrerer gleichartiger Häuser oder gemeinsam genutzten Anlagen – entgegenstehen (so LG I...

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