Orientierungssatz

Psychisch kranke Personen sind bei notwendiger Unterbringung nach § 1 UBG BW (bzw.§ 1906 BGB) ohne Zwangsbehandlung zu verwahren.

 

Tenor

  • 1.

    Die Unterbringung der Betroffenen in der Klinik N oder in einer anderen anerkannten Einrichtung wird angeordnet.

  • 2.

    Die Betroffene ist spätestens zum 16. November 2012 aus der Unterbringung zu entlassen.

  • 3.

    Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

  • 4.

    Die Entscheidung ergeht ohne Erhebung von Gerichtsgebühren.

 

Gründe

I.

Mit dem Unterbringungsantrag vom 05.10.2012 hat die Klinik N die Unterbringung der Betroffenen nach dem Unterbringungsgesetz für Baden-Württemberg beantragt. In dem Antrag ist ausgeführt, die Betroffene sei psychisch krank. Sie leide an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch F 25.0.

Als Unterbringungsgrund wird Selbst- und Fremdgefährdung geltend gemacht. Das Gericht hat die Betroffene versuchsweise angehört und im Rahmen der Anhörung ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt. Dabei wurden vor allem die Eltern der Betroffenen HE und Frau CE, die die Betroffene finanziell unterstützen und sich aufgrund ihrer Elternschaft für die Betroffene verantwortlich fühlen, angehört. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsversuches wird auf die Protokollierung vom 05.10.2012 Bezug genommen.

II.

Gem. § 1 UBG können psychisch Kranke gegen ihren Willen untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. Gem. § 1 UBG sind unterbringungsbedürftig psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellen, sofern die Gefährdung oder die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.

Die Betroffene ist psychisch krank.

Sie hat gegenüber den Polizeibeamten, die sie am 04.10.2012 im Bereich K sistiert haben, geäußert, sie habe fremde Wesen in sich, werde verfolgt vom GSG 9 und vom CIA. Auffällig wurde sie, als sie mit ihrem Pkw eine Parkplatzausfahrt blockierte, offenbar mit dem Ziel, dass die Polizei hinzugezogen wird.

Bei dem vorgenommenen Anhörungsversuch, war die Betroffene aufgrund ihrer Grundaggressivität von der Klinik 4-punktmäßig fixiert worden, nämlich an beiden Oberarmen, am Bauch und am rechten Bein. Sie hat in der Vorstellungssituation die Identität des Richters bezweifelt, der sich mit einem diesbezüglichen Ausweis ausgewiesen hat. Die Betroffene hat den Richter überschüttet mit Angaben über ihre Tätigkeit als "Artdesignerin" und ihrer Fähigkeit mit bestimmten anderen Personen telepathisch zu kommunizieren. Sie versuchte dem Richter klar zu machen, dass der Richter mit ihr in mentalem Kontakt stehe (non-verbale Kommunikation mit konkretem Inhaltsaustausch). Darauf hat sich der Richter jedoch nicht eingelassen, sondern die Betroffene gebeten, ihm ruhig zu zuhören und die Spielregeln zu befolgen, dass sie nach einer Entfixierung in Ruhe sich den Unterbringungsantrag verlesen lassen solle und hierauf dieser Unterbringungsantrag mit ihr besprochen werden solle. Hierauf hat sich die Betroffene nicht eingelassen, sondern die Hinzuziehung eines Anwaltes begehrt, obwohl eine Anwältin vorsorglich als Verfahrenspflegerin anwesend war. Die Betroffene wollte einen Anwalt ihrer Wahl (ausgewählt nach den Gelben Seiten) hinzuziehen und davor nicht mitwirken. Nachdem der Richter in Abwesenheit der Betroffenen, da sie in ihrem Redefluss nicht zu bremsen war, den übrigen Beteiligten, nämlich ihren Eltern, den Unterbringungsantrag verlas und anhand des bisherigen Geschehens der Stationsarzt, KK, ein Kurzgutachten über den Zustand der Betroffenen erstattete, versuchte der Richter erneut, mit der Betroffenen Kontakt aufzunehmen. Dabei schilderte sie, dass es sich um ein Experiment gehandelt habe, als sie auf der K sich so verhielt, dass die Polizei dazu kam. Es sei ihr nämlich darum gegangen, die Polizei und die Ärzte der Klinik davon zu überzeugen, dass eine "Artdesignerin" mit Jeans und Pullover bekleidet in der Öffentlichkeit auftreten könne und gleichwohl ihr diese Eigenschaft abzunehmen sei, eine Artdesignerin also nicht ständig mit Sonderbekleidung auffallen müsse. Dieses Experiment sei vom BND (Bundesnachrichtendienst) initiiert worden.

Der persönliche Eindruck des Gerichts deckt sich in vollem Umfang mit den ärztlichen Feststellungen im Unterbringungsantrag und mit dem Inhalt des kurzen mündlichen Sachverständigengutachtens von Herr KK vom 05.10.2012.

An der psychischen Erkrankung in einem floriden Ausmaß besteht keinerlei Zweifel.

Die Betroffene ist auch unterbringungsbedürftig.

Aufgrund ihres Zustandes ist sie als hilfslose Person zu qualifizieren, die nicht in der Lage ist, auf Herausforderungen des Alltages adäquat zu reagieren.

Sie hat ganz offensichtlich ein sehr festgefügtes Wahnsystem, das gefährlicherweise beinhaltet, dass sie mit anderen Person in einem mentalen Kontakt (Telepathie) stehen will. Dabei ist zu befürchten, dass dieser Kontakt auch imperative Angaben der eingebildeten Kontaktperson beinh...

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