Tenor

  • 1.)

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 353,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.11.1999 zu zahlen.

  • 2.)

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 353,54 DM gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz zu.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte ist auch verpflichtet, die noch offenen 353,54 DM zu begleichen. Der Kläger ist nämlich berechtigt, seinen Schaden auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Ersatz fiktiver Reparaturkosten zwar grundsätzlich nur bis zu der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze möglich. Hiervon hat die Rechtsprechung jedoch eine in der Praxis wichtige Ausnahme gemacht. Nach der überzeugenden Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 17.03.1993 (Az.: 1 S 177/92) ist eine Vergleichsrechnung erst dann zu fordern, wenn die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Dieser überzeugenden und wohl begründeten Entscheidung schließt sich das erkennende Gericht an. Denn die Vergleichsberechnung dient als Kontrolle dafür, ob der Reparaturkostenansatz und der Ansatz für die Ersatzbeschaffung realistisch sind. Eine solche Kontrolle ist dann nicht erforderlich, wenn die Reparaturkosten erheblich unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen und beide Beträge durch einen anerkannten Sachverständigen ermittelt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Reparaturkosten machen etwa 65 % des ermittelten Wiederbeschaffungswertes aus. Das Ingenieurbüro Diekel in Bad Bentheim ist in der Region anerkannt. Der erforderliche Reparaturaufwand ist durch das Gutachten belegt. Folglich kann auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden.

Der Klage war nach alledem stattzugeben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018433

DAR 2000, 413

DAR 2000, 413-414 (Volltext mit red. LS)

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