Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet.

 

Gründe

Die Antragsteller sind Mitglieder der vorgenannten Wohnanlage. In der Eigentümerversammlung vom 29.10.1997 wurde unter TOP 4.3 (Umgestaltung der straßenseitigen Gartenbereiche – Müllcontainer, Fahrradständer, Wege) mit 14 gegen 10 Stimmen folgendes beschlossen:

„In Abstimmung mit dem Beirat ist eine Umgestaltung (einschließl. Neupflastern der Hauszuwege, Verlegen des Müllstandplatzes zum Bürgersteig, Neuanlegen der Fahrradstellplätze sowie Fällen diverser Büsche und Bäume) der straßenseitigen Gartenbereiche gem. In der Versammlung vorgestelltem Entwurf in 1998 zu beauftragen; Finanzierung über Instandhaltungsrücklage.”

Die Kosten dieser Maßnahme sind mit DM 40.000,– veranschlagt.

Die vorhandene Situation stellt sich in etwa dar, wie aus der zur Teilungserklärung gehörenden Skizze ersichtlich, siehe dazu Bl. 58 der Gerichtsakte. Bei den mit „MM” bezeichneten Gebilden handelt es sich um die zwei vorhandenen Müllboxen für jeweils einen Müllcontainer. Allerdings sind die Boxen seinerzeit – vor mehr als 20 Jahren – nicht genau an der aus der Zeichnung ersichtlichen Stelle errichtet worden, sondern vielleicht rund zwei Meter nach links versetzt. Ferner sind aus der vorstehenden Skizze die Zuwegungen zu den Häusern 26 und 28 sowie ein schmaler Verbindungsweg zu erkennen.

Zu den ursprünglich vorhandenen zwei Müllcontainern sind in den vergangenen Jahren zwei weitere, für die keine Boxen vorhanden sind, hinzugekommen. Dies hat seinen Grund in der nunmehr allgemein üblichen Mülltrennung. Würde die Eigentümergemeinschaft sich weiterhin auf zwei Müllcontainer beschränken, so würden jährlich zusätzliche Müllentsorgungsgebühren in Höhe von DM 10.000,– anfallen. Im übrigen ist der Ist-Zustand aus den im Termin überreichten Fotos zu entnehmen, siehe dazu Hülle Bl. 57 der Gerichtsakte.

Die neue Planung stellt sich dar wie aus der im Termin vorgelegten Skizze ersichtlich, siehe dazu Bl. 58 der Gerichtsakte. Der Plan ist von einem Gartenarchitekten aufgestellt worden. Die Einzelheiten des Plans sind der mündlichen Verhandlung erläutert worden. Damit hat die Gemeinschaft das beschlossen, was am Nachbarhaus bereits verwirklicht worden ist; ein entsprechendes Foto ist überreicht worden und befindet sich unter den erwähnten Fotos.

Soweit der Beschluß das Fällen von Büschen und Bäumen betrifft, handelt es sich um die Hecke, die den gegenwärtig vorhandenen Müllboxen gegenüber steht, ferner um eine Hainbuche, die derzeit hinter den bisherigen Containerboxen steht. Ferner sollen die Fahrradabstellmöglichkeiten dem Bedarf angepaßt werden. Die Neupflasterung der Wege – wenigen qm – ist bedingt durch die Verlegung des Boxenstandplatzes. Der neue Containerstandplatz soll nämlich weiter entfernt vom Gebäudekörper liegen als früher, also mehr zur Heinrich-Lübke-Straße hin. Bezogen auf die zur Teilungserklärung gehörende Skizze liegt der neue Standort ansonsten etwas weiter links als bisher, die Mitte der Containeranlage etwa auf der Mittelachse der mit „C” bezeichneten Gebäudeteile.

Gegen diese Beschluß wenden sich die Antragsteller mit gleichlautenden Anträgen. Die Anträge der Beteiligten zu 1) und 3) sind am 28.10.1997 bei Gericht eingegangen, der Antrag des Beteiligten zu 2) am 01.12.1997.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluß der Eigentümergemeinschaft vom 29.10.1997 zu TOP 4.3 aufzuheben.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat mündlich verhandelt.

Der Antrag ist zulässig. Gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer. Die gem. § 23 Abs. 4 WEG zu beachtende und nach §§ 188 Abs. 2, 193 BGB zu berechnende Monatsfrist zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Ungültigkeit des Eigentümerbeschlusses ist gewahrt, da der 29.11.1997 auf einen Samstag fiel.

Der Antrag ist aber nicht begründet.

Der Beschluß ist mit Mehrheit verabschiedet worden, jedoch nicht einstimmig.

Das Gericht neigt zu der Auffassung, daß es sich bei der beschlossenen Planung um eine – dringend notwendige! – modernisierende Instandsetzung handelt, die mit Mehrheit beschlossen werden kann. Einstimmigkeit ist bei solchen Maßnahmen nicht erforderlich. Von einer modernisierenden Instandsetzung kann gesprochen werden, wenn vorhandene defekte oder veraltete oder unzureichende Gerätschaften nicht durch gleichartige, sondern durch technisch neuere, bessere und möglicherweise auch kostspieligere ersetzt werden. Dies liegt hier nahe; die gegenwärtige Situation erinnert an einen sozialen Brennpunkt, nicht an eine Wohnungseigentumsanlage. Für die Annahme einer modernisierenden Instandse...

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