Nachgehend

LG Münster (Urteil vom 16.06.1992; Aktenzeichen 8 S 408/91)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, die Haltung des jetzigen Schäferhundes und des jetzigen Mischlingshundes der Beklagten in der Wohnung im MHause Münster, Habichtshöhe 74, zu dulden.

Die weitergehende Widerklageforderung wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 19/20, die Beklagte zu 1/20.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat am 13.10.1990, vertreten durch den …, mit der Beklagten einen schriftlichen Mietvertrag über die in ihrem Eigentum stehende Wohnung im Hause … Erdgeschoß links, in Münster abgeschlossen. Die Wohnung besteht aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad, WC, Balkon und einem Kellerraum.

Die Vertragsverhandlungen fanden in den Räumen des Architekten … statt. Die Beklagte hatte für die Überprüfung des Vertrages etwa ½ Stunde Zeit. Im Verlauf des Gesprächs kam man auf Tierhaltung in der Wohnung zu sprechen, wobei die Einzelheiten des Gespräches umstritten sind.

Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Kopie Blatt 25 ff. d.A., insbesondere auf dessen §§ 14 Nr. 6 (Bl. 28 d.A.) Bezug genommen.

Das Mietverhältnis begann am 1.11.1990. Die Beklagte bezog die Wohnung mit ihren beiden erwachsenen Söhnen und 2 Hunden, einem fünfjährigen Schäferhund und einem siebenjährigen Dackel-Mischling.

Die Hunde gehören dem jüngeren Sohn der Beklagten, …. Dieser ist aufgrund eines Unfalls querschnittgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Dank der guten Beziehung zu seinen Hunden hatte sich sein psychischer Zustand weitestgehend stabilisiert. Der Verlust der Hunde würde zu einer erheblichen psychischen Belastung bei ihm führen, wodurch eine allgemeine Krankheitsverschlechtung zu befürchten wäre.

Am 23.1.1991 stellte der Zeuge … anläßlich eines Besuchs bei der Beklagten fest, daß diese in ihrer Wohnung Hunde hielt. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.2.1991 auf, die Hunde aus der Wohnung zu entfernen.

Nachdem die Beklagte dieser Forderung nicht nachgekommen war, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 5.3.1991 die Anfechtung des Mietvertrages und kündigte das Mietverhältnis fristlos.

Die Mitmieter der Beklagten haben, wie sie schriftlich erklärt haben, gegen die Hundehaltung keine Einwände.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie von der Beklagten bei Abschluß des Mietvertrages durch die Verletzung einer Aufklärungspflicht arglistig getäuscht worden sei. Sie behauptet, der Zeuge … habe im Lauf der Vertragsverhandlungen die Beklagte auf Hundehaltung und deren Genehmigungsbedürftigkeit angesprochen. Die Beklagte habe ihm erklärt, daß sie zwar einen alten Schäferhund habe, dieser aber noch vor dem Einzug abgeschafft werden würde.

Der Vertreter der Klägerin, Herr … hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei den Vertragsverhandlungen mit der Beklagten bei Abschluß des Mietvertrages sei von Hunden nicht die Rede gewesen.

Die Klägerin bestreitet, daß sie der Beklagten Anfang März 1991 telefonisch die Genehmigung zur Hundehaltung erteilt habe. Sie habe die Beklagte an ihren Vermögensverwalter Herrn Berning, verwiesen, der die Genehmigung jedoch verweigert habe.

Die Klägerin ist der Meinung, daß ihr ein Festhalten an dem Mietvertrag nicht zugemutet werden könne, da die Haltung der Hunde durchaus dazu geeignet sei, in Zukunft den Hausfrieden zu stören. Schäferhunde neigten im Alter zu unvorhergesehenem. und unkontrollierbarem Aggressionsverhalten. Ferner sei die Wohnung mit 3 Menschen und 2 Hunden überbelegt. Die Hunde seien täglich von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr ohne Aufsicht in der Wohnung. Ihre Anwesenheit im Haus mache sich durch Geruchsbelästigung im Treppenhaus bemerkbar.

Weder die Mieter, die im selben Haus wie die Beklagte wohnten, noch diejenigen im Nachbarhaus hätten jemals Hunde oder Katzen gehalten. Lediglich der Nachbarin Frau Schiel sei das Halten eines Dackels für die Dauer seines Lebens erlaubt worden.

Dieser sei aber mittlerweile verstorben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung im Hause Habichtshöhe 74, Erdgeschoß links, bestehe aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad, WC, Balkon und einem Kellerraum zu räumen und an sie herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

widerklagend,

die Klägerin zur Erteilung der Genehmigung zur Haltung des Schäferhundes und des Mischlingshundes in der Wohnung im Hause Habichtshöhe 74, 4400 Münster, zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt hierzu,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, daß der Zeuge … nach Hundehaltung gefragt habe. Es sei zwar anläßlich der Vertragsverhandlungen über Tiere gesprochen worden, sie wisse aber nicht mehr genau, was sie gesagt habe. Eine Zusage, den Hund abzuschaffen, habe sie nie gegeben. Beim Durchlesen des Vertrages habe sie den Passus über die Tierhaltung überlesen. Anfang März 1991 habe ihr die Klägerin die Hundehaltung fernmündlich genehmigt.

Ihre Hunde seien gutmütig und gehorsam.

Die Hund...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge