Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

I. Das Versäumnisurteil vom 31.10.85 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Der Beklagte und Widerkläger trägt die Kosten der Säumnis. Im übrigen trägt die Kosten des Verfahrens der Kläger und Widerbeklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern und Widerbeklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.800,– abzuwenden, sofern nicht der Beklagte und Widerkläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Beklagten und Widerkläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,– abzuwenden, sofern nicht die Kläger und Widerbeklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Klägern und Widerbeklagten wird darüberhinaus nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch unbeschränkte, unbefristete, schriftliche, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft der Deutschen Bank AG Filiale Frankfurt zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Wohnungseigentümer der in der … gelegenen Wohnung.

Sie schlossen mit dem Beklagten als Mieter am 04./06.03.81 einen, diese Wohnung betreffenden, bis zum 31.01.85 befristeten Mietvertrag nebst Zusatzvertrag ab.

Der monatliche Mietzins betrug incl. Nebenkostenabschlag DM 2.589,–.

Da der Beklagte über mehrere Monate den Mietzins nicht leistete, kündigten die Kläger das Mietverhältnis mit Schreiben vom 07.06.83 fristlos. In einem anschließenden Räumungsprozeß erkannte der Beklagte den geltend gemachten Räumungsanspruch an und räumte die Wohnung im Oktober 1983.

Durch Urteil des Landgerichts München I vom 25.05.84 – 20 S 3739/84 – wurde festgestellt, daß angesichts vorliegender Mängel an der Mietsache ein verminderter Bruttomietzins von DM 1.959,– angemessen ist. Auf das, dieses Urteil des Landgerichts München I wird Bezug genommen (Anlage K 2 zur Klageschrift).

Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Kläger benutzten die Wohnung seit Februar 1985 selbst.

Dies war von vorneherein so vorgesehen; das Mietverhältnis wurde deshalb befristet auf den 31.01.85.

Die Kläger verlangen mit der Klage als Schadensersatz Zahlungen für die Monate November 1983 bis einschließlich Oktober 1984 in Höhe des vom Landgericht als richtig erkannten Mietzinses von jeweils DM 1.959,– pro Monat unter Abzug eines „Betrages in Höhe von DM 306,68 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des AG München vom 17.09.84.

Die Kläger sind der Ansicht, daß der Beklagte durch Nichtzahlung des Mietzinses sich einer Vertragsverletzung schuldig gemacht hat, die Kläger deshalb zur Kündigung berechtigt waren und nunmehr der Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz für die Zeit der Unvermietbarkeit der Wohnung zu entrichten. Hierzu tragen die Kläger vor, trotz verschiedener Bemühungen sei die Wohnung wegen des kurzen Zwischenzeitraumes bis zur Eigennutzung nicht mehr vermietbar gewesen.

Das Gericht erließ auf Antrag vom 31.10.85 Versäumnisurteil. Dieses wurde am 19.11.85 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 08.11.85, eingegangen bei Gericht am 11.11.85, legte der Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch ein.

Die Kläger und Widerbeklagten beantragen:

Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.

Der Beklagte und Widerkläger beantragt demgegenüber:

Das Versäumnisurteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Er ist der Ansicht, daß eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Vertragsverletzung nicht vorgelegen habe, da er aufgrund der unstreitig vorhandenen und zur Minderung berechtigenden wesentlichen Mängel der Mietsache er ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des gesamten Mietzinses im Sinne des § 320 BGB gehabt habe.

Mangels Vertragsverletzung sei deshalb ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.

Der Beklagte und Widerkläger erhebt gleichzeitig Widerklage mit folgendem Antrag:

Es wird festgestellt, daß die Kläger nicht berechtigt sind, gegen den Anspruch des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des AG München vom 17.09.84, Az: … und …) mit einer Gegenforderung in Höhe von DM 306,68 aufzurechnen.

Die Kläger und Widerbeklagten beantragen demgegenüber:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und den weiteren Akteninhalt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage erweist sich nicht als begründet. Als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Forderung kommt allein positive Forderungsverletzung des Mietverhältnisses in Betracht. Diese setzt eine Pflichtverletzung des Beklagten voraus. Entgegen der Ansicht der Kläger kann diese nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte in der Zeit vor der fristlosen Kündigung den Mietzins nicht entrichtet hat.

Der Beklagte war für diese Zeit berechtigt, wegen Mängel der Mietsache im Rahmen des ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechtes gem. § 320 BGB von der Zahlung des Mietzinses in vollem Umfang vorläufig Abstand zu nehmen.

Es fehlte mithin zum Kündigungszeitpunkt an dem gemäß § 554 BGB erforderlichen Verzug mit der Zahlung des Mie...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge