Entscheidungsstichwort (Thema)

Vornahme einer Handlung

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, den von dem Kläger als Mietkaution gezahlten Geldbetrag in Höhe von 1.300,– DM nebst seit Kautionsleistung angefallenen Zinsen von ihrem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank anzulegen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten wagen dar Anlage von einer Kaution.

Zwischen den Parteien ist unter dem 8.10.1984 ein Mietverhältnis über Wohnräume im Anwesen … begründet worden. Der Kläger hat entsprechend § 5 des Mietvertrages an die Beklagte eine Mietkaution in Höhe von 1.300,– DM gezahlt. Die Beklagte hat die Kaution bei der Hausbank München angelegt.

Der Kläger ist der Ansicht, daß die von der Beklagten gewählte Anlage gegen § 550 b Abs. 2 BGB verstoßen würde.

Hinsichtlich den Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsätze vom 27.3.1986 (Bl. 1– 2) und 4.6.1986 (Bl. 11– 13 d.A.) Verwiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte ist verpflichtet, die von dem Kläger als Mietkaution gezahlten Geldbetrag in Höhe von 1.300,– DM nebst zwischenzeitlich angefallener Zinsen von ihren Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank anzulegen.

Die Beklagte beantragt:

Kostenpflichtige Klageabweisung.

Sie ist der Ansicht, daß die von der Beklagten gewählte Anlageform nicht gem. § 550 Abs. 2 BGB verstoßen würde, insbesondere habe die Beklagte die Kaution von ihrem Vermögen getrennt angelegt, im übrigen sei ein etwa bestehender Anspruch gem. § 550 b Abs. 2 BGB als Nebenpflicht nicht selbständig einklagbar.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 29.4.86 (Bl. 6– 9) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Gemäß § 550 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum eine als Sicherheit bereit zustellende Geldsumme von dem Vermieter von seinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Eine getrennte Anlage im Sinne des § 550 b Abs. 2 Satz 1 BGB liegt aber nur dann vor, wenn die geleistete Barkaution auf einem treuhändischen Sonderkonto angelegt wird. Diese Anlageform sichert dem Mieter bei einer Pfändung des Konto-Guthabens durch die Gläubiger des Vermieters das Interventionsrecht mittels der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO und gibt ihm bei Eröffnung des Konkurses über das Vermietervermögen ein Aussonderungsrecht gern. § 43 Konkursordnung (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 9/2079, Seite 10 ff, 14). Auch das kontoführende Kreditinstitut kann auf das Sonderkonto nicht mittels seines Pfandrechts, eines Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts Zugriff nehmen (vgl. hierzu BGH, WPM 1973, 894, 895; Bundestagsdrucksache a.a.O.).

Die Beklagte hat indes die Barkaution nicht in der gemäß § 550 b Abs. 2 Satz 1 BGB geforderten Anlageform angelegt. Ausweislich der Bestätigung der Hausbank München vom 17.1.1985 ergibt sich, daß Kontoinhaberin die Beklagte ist und das Konto lediglich unter der Zusatzbezeichnung „Nögl” geführt wird. Desweiteren ist der Sachvortrag des Klägersunstreitig geworden, daß eine Nachfrage bei der vorgenannten Hausbank ergeben hätte, daß es sich bei dieser Art der Anlage um ein gewöhnliches Sparkonto handele, die Zusatzbezeichnung diene lediglich der Identifizierung des Kontos.

§ 550 b Abs. 2 Satz 2 BGB normiert auch einen selbständigen einklagbaren Anspruch des Mieters auf Anlage der Barkaution in Form eines treuhänderischen Sonderkontos.

Dem Vortrag der Beklagten, es handele sich hier allenfalls um eine nicht einklagbare Nebenleistungspflicht, daran Verletzung allenfalls einen Schadensersatzanspruch rechtfertige, kann nicht gefolgt werden. Der Vertragszweck erfordert hier eine Charakterisierung als einklagbare Nebenleistungspflicht, da eine Schadensersatzsanktion dem Sicherungsziel nicht gerecht wird. Dies ist deshalb der Fall, da ein auf Kautionsrückzahlung gerichteter Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen den Vermieter wegen unterlassener Sicherung die Eigentümlichkeit aufweist, daß der diesbezügliche Schaden gerade erst durch den Vermögensverfall des Vermieters eintreten würde. Der Mieter kann die Kautionssumme regelmäßig erst nach Vertragsbeendigung zurückerhalten. Definitiv kann sein Schaden aus unterlassener Sicherung also erst mit dem Ausfall dieser Rückzahlung eintreten und ist bei vorhergegangenem Vermögensverfall des Vermieters gerade nicht mehr auszugleichen. Demgemäß erweist sich eine Nebenleistungspflicht des Vermieters als unabdingbar, um die gesetzlich vorgesehene Sicherung effektiv zu realisieren. Wie oben bereits ausgeführt, kann nur die Anlage der geleisteten Barkaution auf einem treuhändischen Sonderkonto die oben aufgezeichnete Sicherung des Mieters bei Vermögensverfall des Vermieters leisten. Insoweit normiert § 550 b Abs. 2 Satz 1 BGS die Pflicht des Vermi...

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