Tenor

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner den von ihnen innegehaltenen Dachbodenraum im Haus Friedrichstr. 1 in Marburg (letzter Raum links) an den Kläger geräumt herauszugeben.

Die Beklagten zu 3) und 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner den von ihnen innegehaltenen Dachbodenraum im Haus Friedrichstr. 1 in Marburg (mittlerer Raum links) an den Kläger geräumt herauszugeben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu 1/5, die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu 2/5, die Beklagten zu 3) und 4) gesamtschuldnerisch zu 2/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) haben die Beklagten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 5) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,– DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Beklagten zu 1) und 2) … dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von … 1.900,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagten zu 1) und 2), die Beklagten zu 3) und 4) sowie die Beklagte zu 5) sind jeweils Mieter einer Wohnung des Klägers nebst Keller- und Bodenräumen in der Friedrichstr. 1 in Marburg.

Der Kläger bewohnt mit seiner Familie eine weitere Wohnung in diesem Haus. Die Beklagte zu 5) bewohnt die Räume aufgrund eines seinerzeit mit dem Voreigentümer abgeschlossenen Mietvertrages seit dem Jahre 1979.

Der Kläger kündigte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben jeweils vom 27.11.1990 zum 28.2.1991 die von den Beklagten zu Trocken- und Abstellzwecken benutzten Räume auf dem Dachboden des Hauses. Der Kläger begründete die Kündigung mit seiner Absicht, diese Räume in eine Wohnung umzuwandeln und sodann mit seiner Familie selbst beziehen zu wollen. Die bislang von ihm im ersten Stock des Hauses bewohnte Wohnung solle anschließend vermietet werden. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf seine Ablichtung Bl. 13, 19 und 25 d. A. verwiesen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Beklagten – die Beklagten zu 1) und 2) sowie zu 3) und 4) jeweils als Gesamtschuldner – zu verurteilen, die von ihnen innegehaltenen Bodenräume im Hause Friedrichstr. 1 in Marburg (die Beklagten zu 1) und 2): den letzten Raum links, die Beklagten zu 3) und 4): den mittleren Raum links, die Beklagte zu 5): den ersten Raum rechts neben der Treppe sowie Raum gegenüber dem Treppenaufgang) zu räumen und an ihn herauszugeben.

Die Beklagten beantragen – mit Ausnahme der säumigen Bekl. zu 3) + 4) –,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten halten die Kündigung wegen Fehlens eines Kündigungsgrundes für unwirksam. § 564 b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BGB erlaube dem Vermieter nur dann die Kündigung von Nebenräumen, wenn er bisher nicht zu Wohnzwecken genutzte Nebenräume zum Zwecke der Vermietung in eine Wohnung ausbaue. An dieser Voraussetzung fehle es vorliegend.

Die Beklagte zu 5) wendet darüberhinaus ein, die ihr gegenüber erklärte Kündigung sei wegen Nichteinhaltens der Kündigungsfrist unwirksam.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist gegenüber den Beklagten zu 1) bis 4) begründet, im übrigen unbegründet.

1. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten zu 1) bis 4) einen auf § 556 Abs. 1 BGB gründenden Räumungsanspruch, da die vom Kläger am 27.11.1990 ausgesprochene Teilkündigung das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die von den Beklagten innegehaltenen Dachbodenräume beendet hat.

Die Kündigung ist wirksam, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der Dachbodenräume hat. Das zur Kündigung berechtigende Interesse des Klägers ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 564 b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BGB.

a) Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist eine Teilkündigung, bezogen auf Nebenräume einer Mietwohnung, zulässig, wenn der Vermieter diese Nebenräume in zulässiger Weise zu Wohnraum zum Zwecke der Vermietung ausbauen will, die Kündigung auf diese Räume beschränkt wird und die Kündigung dem Mieter vor dem 1. Juni 1995 mitgeteilt wird.

Vorliegend beabsichtigt der Kläger indes, das bisher nur zu Trocken- und Abstellzwecken benutzte Dachgeschoß seines Hauses in eine Wohnung auszubauen, die er jedoch selbst mit seiner Familie beziehen will, während die von ihm derzeit bewohnte Wohnung im selben Hause im Erdgeschoß sodann vermietet werden soll.

Dieser Fall ist im Gesetz nicht geregelt.

b) Die Vorschrift des § 564 b Abs. 2 Ziff. 4 BGB ist im Zuge des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes vom 17.5.1990, in Kraft seit dem 1.6.1990, in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, angesichts der akuten und noch zunehmenden Wohnungsnot bisher nicht genutzte ...

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