Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 481,15 DM – vierhunderteinundachtzig 15/100 Deutsche Mark – nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 15.01.2000 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet).

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte schuldet dem Kläger in Begleichung der Nebenkosten in Höhe von 481,15 DM.

Der Einwand des Beklagten, von den Warmwasserkosten sei ein Abzug vorzunehmen, da im fraglichen Abrechnungszeitraum zunächst etwa 15 bis 20 Liter Wasser abgelaufen seien, bevor überhaupt heißes Wasser aus dem Wasserhahn gekommen sei, ist unbeachtlich. Zunächst ist der von dem Beklagten gerügte Mangel streitig. Beweislast dafür, das der Vortrag des Beklagten richtig ist, hat der Beklagte. Beweis wurde nicht angetreten. Zudem legt der Beklagte nicht dar, wann dieser Mangel erstmals aufgetreten ist und wann er ihn das erste Mal gegenüber dem Kläger gerügt hat. Der Beklagte hätte im Falle des Vorliegens eines Mangels sofortige Anzeige an den Kläger machen müssen. Mangels entsprechendem Sachvortrag kann hierzu jedoch keine Feststellung getroffen werden.

Die Beanstandung des Beklagten an der Heizkostenabrechnung der Firma Ista führt nicht zu einer Herabsetzung der Nebenkosten. Die gesamten Heizkosten belaufen sich für den folglichen Abrechnungszeitraum auf 6.370,80 DM und die Kosten der Verbrauchserfassung belaufen sich auf 3.846,92 DM. Der Umstand, dass die Verbrauchserfassungskosten 60 % der gesamten Heizkostenabrechnung ausmachen, besagt für sich allein überhaupt nichts. Die Richtigkeit der Abrechnung wird dadurch nicht in Frage gestellt. Ersichtlich wird auf diese Art und Weise nur, wie teuer die vom Gesetzgeber geforderte Verbrauchserfassung ist. Dass im übrigen die von der … in Rechnung gestellten Mietkosten und Abrechnungsgebühren unangemessen und unüblich seien, ist nicht richtig. Es kann auch keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend geben, dass die Mietkosten allenfalls einen gewissen Prozentsatz der Energiekosten ausmachen dürfen. Dehn die Höhe der reinen Energiekosten hängt letztlich vom Heizverhalten des Mieters ab. Wenn ein Mieter kaum heizt und sich in kalten Räumen aufhält, so muss er dennoch die Kosten der Verbrauchserfassung tragen.

Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Heizkostenverordnung verstoßen und über die Anschaffung der neuen Verbrauchsgeräte nicht informiert, führt nicht zu einer Streichung irgendwelcher Kosten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.06.2001 hat sich ergeben, dass erst März 2001 Warm- und Kaltwassermeßgeräte eingebaut wurden. Die dort gegenständliche Abrechnung betrifft jedoch das Jahr 1999.

Den Einwand, die Nebenkostenabrechnung sei nicht nachvollziehbar, hat der Beklagte nach dem klarstellenden Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.04.2001 nicht mehr aufrechterhalten.

Auch die Beanstandung der Kaltwasserkosten gemäß Rechnung der … aus der Klageerwiderungsschrift hat der Beklagte im Schriftsatz vom 01.06.2001 fallen lassen.

Die Entscheidung über die Verzinsung beruht auf §§ 284 ff. BGB.

Die prozesseinnehmenden Entscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

 

Unterschriften

Koberstein-Schwarz

 

Fundstellen

Haufe-Index 1779505

WuM 2001, 499

IWR 2002, 71

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