Tenor

1.Die Tagesordnungspunkte 3 und 4 der Eigentümerversammlung vom 26.11.2002 werden für ungültig erklärt.

2. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

 

Gründe

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 12 Wohnungseigentümern. Die Eigentümergemeinschaft hat den Winterdienst für die öffentlichen Gehwege an eine Drittfirma vergeben. Seit Jahren wird auf dem Grundstück durch Wohnungseigentümer Schnee gefegt und werden die Wege abgestreut. Weiterhin sind auch von den Wohnungseigentümern bisher Gartenarbeiten und Säuberungsarbeiten auf dem Gemeinschaftsgrundstück erledigt worden.

Die Antragsteller haben bei der Verwalterin beantragt,

… über die Schneebeseitigung zu beschließen.

Sie haben darauf hingewiesen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage seien, die Schneeräumarbeiten selbst zu übernehmen.

In der Versammlung vom 26.11.2002 haben die Wohnungseigentümer unter TOP 3 beschlossen, den aktuellen Schneeräumplan weiterhin beizubehalten.

Unter TOP 4 haben die Wohnungseigentümer sodann auch den Plan für die Garten- und Säuberungsarbeiten auf dem gemeinschaftlichen Grundstück entsprechend dem anliegenden Plan beschlossen.

Gegen diese Beschlussfassung richtet sich der Antrag der Antragsteller auf Ungültigkeitserklärung.

Die Antragsgegner haben Antragszurückweisung beantragt.

Das Gericht hat mit den Parteien mündlich verhandelt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 12. Februar 2003 verwiesen.

Der zulässige und fristgerecht eingelegte Antrag auf Ungültigkeitserklärung hat Erfolg.

In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob und inwieweit die Wohnungseigentümer in einer Hausordnung zur tätigen Mithilfe bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wie Gartenpflegearbeiten oder Schneeräumarbeiten herangezogen werden dürfen. Hierbei wird allerdings eine solche Regelung in der Hausordnung jedenfalls dann für unbedenklich gehalten, wenn sie auf einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer beruht.

Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Teilungserklärung eine solche Regelung nicht enthält.

Umstritten ist, ob eine solche tätige Mithilfe der Wohnungseigentümer auch durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann. Während in der Literatur dies überwiegend abgelehnt wird, ist die Rechtsprechung uneinheitlich (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle WEG, 8. Aufl., § 21 Rz. 111; KG NJW-RR 1994, 207 verneinend; OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 576, bejahend, und BayObLG NJW-RR 19993, 1361).

Das Gericht folgt der Auffassung von Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG, 8. Aufl. § 21 Rz. 115, der von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Regelung ausgeht, jedoch verlangt, dass die Heranziehung der Wohnungseigentümer zur tätigen Mithilfe in einer durch Mehrheitsbeschluss verabschiedeten Hausordnung in ihrer konkreten Ausgestaltung immer ordnungsgemäßer Verwaltung, d.h. den Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen muss.

Im vorliegenden Fall entspricht eine solche Verpflichtung zur tätigen Mithilfe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Antragsteller aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage sind, diese Arbeiten selbst zu erledigen, was sie bisher getan haben. Sie sind daher aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Reinigungsarbeiten im Turnus zu bewältigen. Es kann ihnen nach Auffassung des Gerichtes daher nicht zugemutet werden, eine Reinigungskraft bzw. Reinigungsfirma auf ihre Kosten einzustellen. Dies würde auch zu einer Verschiebung der Kostentragungsquote führen, die keiner gleichmäßigen Belastung aller Wohnungseigentümer entspricht. Eine solche Regelung entspricht damit nicht dem gemeinschaftlichen Interesse aller Wohnungseigentümer, da es hier zu einer erhöhten Belastung nur eines Wohnungseigentümers kommen würde.

Es war daher wie geschehen zu beschließen.

Es bleibt den Wohnungseigentümern dagegen unbenommen, mehrheitlich zu beschließen, dass ein einzelner Wohnungseigentümer von der auf ihn nach § 16 Abs. 2 WEG entfallenden Umlage der Gartenpflege und Schneereinigungskosten befreit ist, wenn er sich selbst in bestimmtem Umfang an den Pflegearbeiten beteiligt und damit bestimmte Aufwendungen der Gemeinschaft erspart (vgl. hierzu KG NJW-RR 1994, 207, 208), wobei allerdings die Frage geklärt werden müsste, ob dies durchführbar ist und insbesondere auch ein Fremdunternehmen dann entsprechend weniger Kosten in Rechnung stellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.

Da die Antragsgegner unterlegen waren, erschien es billig, sie mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten.

Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht veranlasst, da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt und die Frage der Zulässigkeit der tätigen Mithilfe in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1123632

ZMR 2003, 794

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