Tenor

  • I.

    Die am 10.09.1999 vor dem Standesbeamten in Hagenow zur Heiratsregisternummer xxx geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

  • II.

    • 1.

      Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin auf dem Konto Nummer xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,8759 Entgeltpunkten auf das Konto Nummer xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Nord bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

    • 2.

      Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin auf dem Konto Nummer xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,2297 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto Nummer xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Nord bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

    • 3.

      Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners auf dem Konto Nummer xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Nord zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,7856 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto Nummer xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

    • 4.

      Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

  • III.

    Sind in einer Folgesache außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst; im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

  • IV.

    Der Verfahrenswert wird auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

1. Ehescheidung:

a.

Die Parteien haben am 10.09.1999 in Hagenow geheiratet. Beide sind deutsche Staatsangehörige. Am 27.09.2003 zog die Antragstellerin aus der ehelichen Wohnung aus; die Parteien haben seither dauerhaft getrennt voneinander gewohnt. Die Antragstellerin beantragt,

die am 10.09.1999 vor dem Standesbeamten in Hagenow zur Heiratsregisternummer 45/1999 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

Der Antragsgegner stimmt dem Scheidungsantrag zu.

Das durchschnittliche Nettoeinkommen der Parteien betrug bei Antragsgeingang jeweils 900,00 EUR.

b.

Die Ehe der Parteien war gemäß §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Dies ist unwiderlegbar zu vermuten, nachdem die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben, Was nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.

2. Versorgungsausgleich:

a.

Die Parteien haben am 10.09.1999 geheiratet; der Scheidungsantrag wurde am 06.11.2009 zugestellt.

aa

(1)

Die Antragstellerin hat in der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.09.1999 bis zum 31.10.2009 gemäß der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23.04.2010 in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 1,7518 Entgeltpunkten sowie ein weiteres Anrecht in Höhe von 4,4594 Entgeltpunkten (Ost) erworben; der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert in Höhe von 0,8759 Entgeltpunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 5.382,34 EUR bzw. 2,2297 Entgeltpunkten (Ost) und 11.544,77 EUR vorgeschlagen.

(2)

Der Antragsgegner hat in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 01.04.2010 ein Anrecht in Höhe von 0,0098 Entgeltpunkten sowie ein weiteres Anrecht in Höhe von 7,5711 Entgeltpunkten (Ost) erworben; der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert in Höhe von 0,0049 Entgeltpunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 30,11 EUR bzw. 3,7856 Entgeltpunkten (Ost) und 19.600,79 EUR vorgeschlagen.

bb

(1)

Nach dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG sind bezogen auf die Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG für den Antragsgegner als ausgleichsberechtigte Person zu Lasten der Anrechte der Antragstellerin als ausgleichspflichtiger Person Anrechte in Höhe der vorgeschlagenen Ausgleichswerte bezogen auf das Ehezeitende bei deren Versorgungsträger zu übertragen.

(2)

Entsprechend ist nach dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG umgekehrt bezogen auf das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nord in Form von Entgeltpunkten (Ost) im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG für die Antragstellerin als ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechtes des Antragsgegners als ausgleichspflichtiger Person Anrechte in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswertes bezogen auf das Ehezeitende bei dessen Versorgungsträger zu übertragen.

(3)

Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung; dies gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen. Das Familiengericht hat die Verrechnung nicht selbst vorzunehmen (vgl. Borth, Der Wertausgleich von Versorgungsanr...

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