Normenkette

VersAusglG § 18

 

Tenor

  • I.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2,6435 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2008, übertragen.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 0,4496 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31. Januar 2008, übertragen.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 0,3546 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31. Januar 2008, übertragen.

  • II.

    Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  • III.

    Der Wert des Verfahrens wird auf 2.340 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die am xxx geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Urteil des Familiengerichts Biedenkopf vom 19.02.2009 in dem Verfahren 33 F 773/07 S nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage geschieden. Der seinerzeitige Scheidungsantrag wurde am 20.02.2008 zugestellt.

Durch Beschluss vom 19.02.2009 war die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs.1 Satz 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt worden.

Nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 01.09.2009 ist der Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wieder aufzunehmen.

Der Versorgungsausgleich ist aufgrund der von den beteiligten Versorgungsträgern neu eingeholten Auskünfte gemäß § 48 Abs.2 Nr.1 VersAusglG nach dem ab 01.09.2009 geltenden materiellen Recht und Verfahrensrecht durchzuführen.

Gemäß §§ 1587 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden.

Da die Ehegatten am 27.12.2002 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 20.02.2008 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.12.2002 bis zum 31.01.2008.

Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen statt.

In der Ehezeit haben die Beteiligten nach Auskunft der Rentenversicherungsträger folgende Anrechte erworben:

Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 11.01.2010 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,2869 Entgeltpunkten erworben, was einer Monatsrente von 138,89 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,6435 Entgeltpunkten vor, entsprechend einer Monatsrente von 69,44 EUR. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 15.825,88 EUR.

Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,8991 Entgeltpunkten erworben, was einer Monatsrente von 23,62 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,4496 Entgeltpunkten vor, entsprechend einer Monatsrente von 11,81 EUR. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 2.691,63 EUR.

Die Ehefrau hat außerdem nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 0,7091 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 16,37 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,3546 Entgeltpunkten (Ost) vor, entsprechend einer Monatsrente von 8,19 EUR. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 1.794,95 EUR.

Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.

Zu übertragen sind damit vom Ehemann auf die Ehefrau 2.6435 Entgeltpunkte, entsprechend 69,45 EUR, und von der Ehefrau auf den Ehemann 0,4496 Entgeltpunkte, entsprechend 11,81 EUR sowie 0,3546 Entgeltpunkte (Ost), entsprechend 8,19 EUR.

Die Differenz der Ausgleichswerte ist nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG, wobei die Differenz nur zwischen den West-Anrechten zu bilden ist, da die Anrechte West und die Anrechte Ost nicht gleichartige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind. Die Feststellung, dass die Differenz der Ausgleichswerte nicht gering ist, gilt nach § 18 Abs. 3 VersAusglG sowohl bezogen auf den Rentenwert als auch bezogen auf den Kapitalwert. Die Bezugsgröße im Sinne der §§ 18 Abs. 3...

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