Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebskostenachzahlung

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 12.2.2003 bleibt aufrechterhalten.

2. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 12.2.2003, zugestellt am 26.2.2003, eingegangen am 10.3.2003 ist zulässig, inbesondere fristgerecht, jedoch war auf den Einspruch hin das Versäumnisurteil nicht aufzuheben.

II.

Die Klägerin kann von dem Beklagten keine Zahlung i.H.v. 529,02 Euro nebst Zinsen auf die Betriebskostenabrechnung 2001 verlangen, da es diesbezüglich an einer hinreichenden Abrechnung der verbrauchsabhängigen Kosten fehlt.

Nicht streitgegenständlich ist die Nachforderung i.H.v. 26,27 Euro, welche sich aus der Betriebskostenabrechnung 2001 für verbrauchsunabhängige bzw. sogenannte „kalte” Betriebskosten ergibt, da dieser Betrag von dem Beklagten zum Ausgleich gebracht wurde.

Gegenstand des Rechtsstreits sind Nachforderungen für die Wärmeversorgung i.H.v. 344,86 Euro sowie Nachforderungen auf Wasserkosten i.H.v. 185,76 Euro, welche den Betrag i.H.v. 530,62 Euro ergeben. Der klägerseits geltend gemachte Betrag i.H.v. 529,02 Euro basiert offensichtlich auf einem Rechenfehler, auf den jedoch wegen der im Ergebnis fehlenden Relevanz für diesen Rechtsstreit nicht hingewiesen werden musste.

Hinsichtlich der Verbrauchskosten im Rahmen der Wärmeversorgung und der Wasserkosten wurden unstreitig Verbrauchsschätzungen im Abrechnungszeitraum auf die Verbräuche des Beklagten vorgenommen.

An keiner Stelle weist jedoch die Betriebskostenabrechnung einen Hinweis dahingehend auf, dass die Abrechnung nicht auf Grund von abgelesenen Verbrauchswerten, sondern auf Grund einer Schätzung durchgeführt wurde. Mietvertraglich war zwischen den Parteien die verbrauchsabhängige Berechnung der Kosten für Wasser und Wärme vereinbart wurden. Da die Klägerin trotz vorhandener Zähler eine Schätzung des Verbrauchs vorgenommen hat, hat es einer Erläuterung bedurft, aus welchem Grund und auf welcher Basis die Schätzung erfolgte. In der Betriebskostenabrechnung 2001 selbst findet sich weder ein Hinweis darauf, dass überhaupt eine Schätzung vorgenommen wurde, geschweige denn eine Erläuterung der Schätzgrundlage.

Mit Schriftsatz vom 25.7.2003 erläutert die Klägerin die vorgenommene Schätzung für Kalt- und Warmwasser sowie die Heizung.

Dies ist jedoch nicht ausreichend; eine Erläuterung hätte bereits in der Nebenkostenabrechnung erfolgen müssen, insoweit war die Nebenkostenabrechnung 2001 hinsichtlich der geschätzten Verbräuche Wasser, Warmwasser und Heizung nicht formel ordnungsgemäß.

Eine formel ordnungsgemäße Abrechnung erfordert u.a. neben der Angabe des Abrechnungszeitraums die Angabe der abzurechnenden Positionen sowie die Angabe der Gesamtkosten, ebenfalls die Benennung des anzuwendenden Umlagemaßstabes. Für die hier streitbefänglichen Kostenarten war ein verbrauchsabhängiger Umlagemaßstab vereinbart. Greift die Klägerin dann -unabhängig davon, ob berechtigt oder unberechtigt – auf eine Schätzung zur Abrechnung der Verbrauchskosten zurück, so hat sie dies bereits in der Nebenkostenabrechnung anzugeben, da Umlagemaßstab dann nicht der „gemessene” Verbrauch, sondern der „geschätzte” Verbrauch ist.

Die nachträgliche Erläuterung bzw. die Angabe des korrekten Umlagemaßstabes erst im Jahre 2003 verhilft der Nebenkostenabrechnung 2001 nicht mehr zu formeller Ordnungsgemäßheit. Allenfalls nachträglich ist von einer formel ordnungsgemäßen Abrechnung auszugehen, was jedoch für die Klägerin mit einem Nachforderungsverlust gem. § 556 BGB verbunden ist.

Mithin begründet die Nebenkostenabrechnung einen Nachforderungsanspruch mangels fehlender Erläuterung der geschätzten Verbrauchswerte bzw. nicht ordnungsgemäßer Angabe des Umlagemaßstabes nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §344 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: bis 600,00 Euro.

 

Unterschriften

Marienburg Richterin

 

Fundstellen

Haufe-Index 1861629

ZMR 2004, 594

WuM 2004, 24

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