Tenor

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 417,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit … dem 07.03.2012 zu zahlen.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen der Beklagten trägt der Kläger zu 1) zu 1/2, die Klägerin zu 2) zu 1/8 und die Beklagte zu 3/8. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte zu 2/5 und der Kläger zu 1) zu 3/5.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.01.2012 in T. ereignete und an dem die Klägerin zu 2) mit dem Fahrzeug des Klägers zu 1), Pkw, amtliches Kennzeichen XXX und ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug, amtliches Kennzeichen OOO beteiligt waren. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig.

An dem Fahrzeug des Klägers zu 1) entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. In der Zeit vom 19.01.2012 bis zum 02.02.2012 mietete der Kläger zu 1) ein Ersatzfahrzeug an. Hierfür stellte die Mietwagenfirma einen Betrag in Höhe von 1.581,69 EUR in Rechnung. Die Beklagte entrichtete einen Teilbetrag in Höhe von 539,35 EUR. Der Kläger zu 1) macht den Restbetrag geltend.

Die Klägerin zu 2) behauptet, bei dem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion ersten Grades erlitten zu haben, weshalb sie in Folge des Unfalls 4 Tage arbeitsunfähig gewesen sei. Sie hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 300,00 EUR für angemessen. 150,00 EUR hat die Beklagte außergerichtlich bereits an die Klägerin zu 2) gezahlt.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. an den Kläger zu 1) Mietwagenkosten in Höhe von 1.042,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2012 zu zahlen,
  2. an die Klägerin zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch noch 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Einstandspflicht der Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB steht dem Grunde nach außer Streit.

1.) Der Kläger zu 1) ist hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenersatzansprüche aktiv legitimiert. Zwar hatte er den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten unter dem 02.02.2012 an das Autohaus L. GmbH abgetreten (vgl. Blatt 64 d.A.). Wie sich allerdings aus deren Ablichtung als Anlage K 12 zu den Akten gereichten Rückabtretungserklärung ergibt (vgl. Blatt 82 d. A.), trat das Autohaus L. GmbH die streitgegenständliche Forderung unter dem 30.08.2012 zurück an den Kläger ab. Die zum Zeitpunkt der Klageerhebung fehlende Aktivlegitimation ist unerheblich; entscheidend ist, dass die Aktivlegitimation des Klägers vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.11.2012 herbeigeführt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, NZV 2009, 447). Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, a.a.O.).

Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Methodik der Datenerhebung generell auf die Ungeeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage hinweist und statt dessen die vermeintlichen Vorzüge der Studie des Fraunhofer Instituts erläutert, vermag dies an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus Sicht des Geri...

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