Tenor

wird der Antrag des Schuldners, die durch die Einwendungsgläubigerin erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 12.02.2007 durch eine Zustimmung zu ersetzen, zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 InsO liegen nicht vor:

Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen hat folgendes Ergebnis erbracht:

Danach ist zwar sowohl die gemäß § 309 Abs. 1 InsO für eine Ersetzung der fehlenden Zustimmung zwingend erforderliche Kopfmehrheit als auch die für die Zustimmungsersetzung gleichfalls unerlässliche Mehrheit der Summe der Ansprüche der Gläubiger (Summenmehrheit) erreicht. Eine gerichtliche Zustimmungsersetzung scheitert jedoch daran, dass der vorliegende Plan nicht Gegenstand einer Ersetzungsentscheidung sein kann. Der Schuldner hat trotz entsprechendem richterlichen Hinweis seinen Schuldenbereinigungsplan vom 12.2.2007 nicht geändert, nachdem zwei Gläubiger, die Firma und die auf ihre Forderung verzichtet hatten. Zwar ist ein einseitiger Verzicht auf eine Forderung rechtlich an sich nicht möglich. Einen einseitigen Verzicht auf schuldrechtliche Forderungen sieht das Gesetz nicht vor (BGH NJW 1987, 3203). Eine Forderung kann nur durch einen Vertrag erlassen werden (§ 397 Abs. 1 BGB). Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung führt aber auch ein einseitiger Verzicht auf eine Forderung zur Nichtberücksichtigung der Forderung (vgl. OLG Karlsruhe ZInsO 2000, 238 zum Forderungsverzicht anlässlich des außergerichtlichen Einigungsversuchs). Insoweit sind auf das Zustimmungsersetzungsverfahren die Erwägungen zum Prozessrecht heranzuziehen. Danach genügt für den Verzicht idR eine einseitige Erklärung (vgl. § 306 ZPO).

Auf Grund ihrer Verzichtserklärungen sind die beiden Gläubiger aus dem Verfahren ausgeschieden und bei der Auswertung des Abstimmungsergebnisses nicht mehr zu berücksichtigen. Soweit der bisherige Schuldenbereinigungsplan Zahlungen an die Gläubiger vorsieht, die auf ihre Forderungen verzichtet haben, bedurfte es der Vorlage eines neuen Plans, der regelt, ob und wie die frei gewordenen Mittel auf die verbleibenden Gläubiger verteilt werden sollen. Dem ist der Schuldner trotz entsprechender Aufforderung nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht befugt, die Zustimmung widersprechender Gläubiger zu ersetzen. Es würde nach Ersetzung fehlender Zustimmungen einen Vollstreckungstitel schaffen, der Parteien vorsieht, die am Verfahren nicht mehr beteiligt sind. Dies widerspricht grundlegenden prozessualen Grundsätzen.

 

Fundstellen

NZI 2007, 735

ZVI 2007, 524

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