Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Ersetzung einer fehlenden Zustimmung in einem Insolvenzeröffnungsverfahren

 

Normenkette

InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

 

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren wird der Beschluss vom 8.12.2000 auf die Beschwerde des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2000 aufgehoben.

Der Antrag des Schuldners, die durch die Einwendungsgläubiger erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 23.10.1999 durch eine Zustimmung zu ersetzen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO statthaft. Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist: auch begründet sodass das Insolvenzgericht aufgrund seiner Abhilfebefugnis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 InsO die angefochtene Entscheidung aufgehoben und den Antrag auf Ersetzung der Zustimmungen zurückgewiesen hat.

Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung gemäß § 30 9 Abs. 1 InsO liegen nämlich nicht vor:

Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen hat folgendes Ergebnis erbracht:

Gesamtzahl der benannten Gläubiger

15 = 100,00%

Anzahl der zustimmenden Gläubiger

10 = 66.67%

Anzahl der ablehnenden Gläubiger

5 = 33.33%

Gesamtsumme der Forderungen

555.906,34 DM = 100,00%

Forderungssumme der Zustimmungen

485.068,81 DM = 87.26%

Forderungssumme der Ablehnungen

70.837,53 DM = 12,74%

Danach ist zwar sowohl die gemäß § 309 Abs. 1 InsO für sine Ersetzung der fehlenden Zustimmung zwingend erforderliche Kopfmehrheit als auch die für die Zustimmungsersetzung gleichfalls unerlässliche Mehrheit der Summe der Ansprüche der Gläubiger {Summenmehrheit) erreicht. Eine gerichtliche Zustimmungsersetzung scheitert jedoch an § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO.

Die fehlende Zustimmung des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen kann nicht ersetzt werden, da diese Gläubigerin durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt wird als dies bei Durchführung des vereinfachten Verfahrens der Fall wäre. Der Gläubigerin steht ein Verrechnungsrecht, nach § 52 SGB I zu, welches durch das Insolvenzverfahren nach § 94 InsO nicht berührt wird. Aufgrund dieses Rechtes würden dem Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen während der Zulässigkeit der Verrechnung mindestens 4.398,50 DM zufließen, während sie nach dem Schuldenbereinigungsplan lediglich eine Zahlung von 1.270,19 DM erhält. Dies stellt eine Schlechterstellung dar.

Über die weiteren Beschwerden vom 20.12.2000 und 21.12.2000 gegen den Beschluss vom 8.12.2000 und deren Begründetheit hat das Gericht nicht mehr zu entscheiden, da bereits die Beschwerde des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führte.

Eine Zustimmungsersetzung kommt insgesamt nicht in Betracht, wenn bezüglich eines Insolvenzgläubigers die Versagungsvoraussetzungen vorliegen. Dementsprechend hatte da Gericht vorliegend auch keine Entscheidung darüber zu treffen ob hinsichtlich der weiteren Gläubiger die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung vorlagen.

 

Unterschriften

Pohlmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 7319007

NZI 2001, 26

NZI 2001, 268

ZInsO 2001, 240

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