Tenor

Die durch die Einwendungsgläubigerin erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 11.04.2011 werden durch eine Zustimmung ersetzt.

 

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 InsO liegen vor, weil ausweislich der nachfolgenden Auswertung sowohl die Kopf- wie auch die Summenmehrheit der beteiligten Gläubiger erreicht ist:

Gesamtzahl der benannten Gläubiger:

6

=100,00%

Anzahl der zustimmenden Gläubiger:

5

= 83,33%

Anzahl der ablehnenden Gläubiger:

1

= 16,67%

Gesamtsumme der Forderungen:

72.407,06 EUR

= 100,00%

Forderungssumme der Zustimmungen:

71.092,06 EUR

= 98,18%

Forderungssumme der Ablehnungen:

1.315,00 EUR

= 1,82%

Auf den Antrag des Schuldners waren die Einwendungen der Gläubigerin, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt hat, durch eine Zustimmung zu ersetzen. Die beantragte Zustimmungsersetzung darf nämlich nur verweigert werden, wenn ein Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Die Gläubigerin O D hat den Plan ohne weitere Begründung abgelehnt.

Die Rechtsnachfolgerin der D Bank Privatkunden AG & Co. KGAa, die B Kapital Deutschland GmbH, hat als Begründung für ihre ablehnende Entscheidung darauf hingewiesen, die Tochter des Schuldners sei 17 Jahre alt. Sofern der Schuldner für sie nicht mehr unterhaltspflichtig sei, würde sich das pfändbare Einkommen auf 469,7 Euro belaufen. Da im Schuldenbereinigungsplan nur eine feste Rate von monatlich 200,00 Euro vorgesehen sei, sei eine Schlechterstellung gegenüber einem durchzuführenden Insolvenzverfahren gegeben.

Diese Stellungnahme hat sie nach Ablauf der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO abegegeben. Ausweilich der Postzustellungsurkunde wurde der Rechtsvorgängerin der Gläubigerin der Schuldenbereinigungsplan am 11.5.2011 zugestellt, während die ablehnende Stellungnahme erst am 28.6.2011 bei Gericht eingegangen ist. § 307 Abs. 2 S. 1 InsO bestimmt, dass das Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan als erteilt gilt, wenn die Stellungnahme nach Ablauf der Frist bei Gericht eingeht. An der Verfristung der Stellungnahme ändert auch nichts der Umstand, dass ein Gläubigerwechsel bereits 2007 stattgefunden hatte. Es ist nicht dargetan, dass der Schuldner hiervon in Kenntnis gesetzt worden ist, so dass er in seinem Schuldenbereinigungsplan bereits den Gläubiger hätte aufführen können und müssen. Bei fehlender Kenntnis des Schuldners von der Abtretung und Zustellung der in § 307 Abs. 1 InsO genannten Unterlagen an den Altgläubiger muss der Neugläubiger sich das Schweigen bzw. das sonstige Verhalten des Altgläubigers nach § 407 BGB anrechnen lassen ( Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 307 Rdn. 13). Nur dann, wenn der Altgläubiger die an ihn erfolgte Zustellung innerhalb der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO gegenüber dem Gericht beanstandet und die Abtretung nachweist, besteht für das Gericht Anlass, den Schuldner zur Korrektur des Plans aufzufordern, so dass eine Zustellung an den Neugläubiger hätte erfolgen können.

Selbst wenn man insoweit anderer Ansicht sein sollte, steht das Vorbringen der Gläubigerin der Ersetzung der fehlenden Zustimmung nicht entgegen. Es lässt unberücksichtigt, dass die Tochter des Schuldners noch schulpflichtig ist und nach Ablegen des Abiturs ein Studium aufzunehmen beabsichtigt. Die Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert z.B. deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (BGH v. 17.5.2006 - XII ZR 54/04). Auch bei einer mittleren Studienzeit von ca. 4 bis 5 Jahren kann von einer Schlechterstellung der Gläubiger nicht ausgegangen werden. Nichts anderes gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach Abschluss des Studiums möglicherweise die Unterhaltspflicht des Schuldners im letzten Jahr der übernommenen Zahlungsverpflichtung entfällt. Unter Berücksichtigung der anfallenden Verfahrenskosten bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens kann auch insoweit nicht von einer Schlechterstellung ausgegangen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3956091

NZI 2012, 621

VuR 2012, 489

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