Tenor

wird die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 12.05.2000 gegen den Beschluß des Rechtspflegers vom 05.05.2000 – 71 IK 4/99 – zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).

 

Tatbestand

I.

Durch Beschluß vom 1.6.1999 wurde auf Antrag des Beteiligten zu 1) über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Treuhänder gemäß § 313 InsO ernannt. Am 15.2.2000 beantragte der Beteiligte zu 1) bei dem Insolvenzgericht, seine jetzige Ehefrau bei der Berechnung der an den Treuhänder abzuführenden pfändbaren Beträge gemäß § 850 c ZPO als unterhaltsberechtigte Person rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Beginns des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Der Rechtspfleger hat hierauf eine Gläubigerversammlung auf den 3.5.2000 bestimmt, in der gemäß § 100 InsO über die Gewährung von Unterhalt an den Schuldner und seine Familie bzw. über eine Änderung des früheren Beschlusses der Gläubigerversammlung wegen veränderter Umstände entschieden werden sollte. Nachdem diese Versammlung wegen fehlender Anwesenheit der Gläubiger nicht zustande gekommen war, hat der Rechtspfleger mit Beschluß vom 5.5.2000 den Antrag des Beteiligten zu 1) als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, für die Entscheidung über diesen Antrag sei das Insolvenzgericht funktionell nicht zuständig. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde vom 12.5.2000 hat der Rechtspfleger als sofortige Beschwerde gemäß §§ 4 InsO, 793 ZPO ausgelegt und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 14.7.2000 – 19 T 65/00 – die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) am 21.7.2000 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 16.10.2000 hat das Oberlandesgericht Köln – 2 W 189/00 – den Beschluß des Landgerichts Köln aufgehoben und die Sache unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Rechtspflegers an diesen zurückgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtspfleger habe gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 RpflG zunächst darüber zu befinden, ob er dem Rechtsbehelf des Beteiligten zu 1) gegen seine Entscheidung vom 5.5.2000 abhilft. Nur wenn die Voraussetzungen für die Abhilfe nicht gegeben seien, habe nach § 11 Abs. 2 S. 3 RpflG eine Vorlage an den Richter des Insolvenzgerichts zu erfolgen. Bei seiner Entscheidung habe das Amtsgericht zu bedenken, dass es sachgerecht erscheine, dem Schuldner in entsprechender Anwendung des § 850 f oder § 850 g ZPO die Möglichkeit einzuräumen, bei Änderung der maßgeblichen Umstände und Weigerung des Treuhänders, des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung eine Erhöhung des Unterhalts zu bewilligen, durch Beschluß eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über den unpfändbaren Betrag bzw. die Unpfändbarkeitsvoraussetzungen herbeizuführen.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung vom 12.5.2000 gegen seinen Beschluß vom 5.5.2000 nicht abgeholfen und sie dem Richter zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung gegen den Beschluß des Rechtspflegers ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1.

Mit Recht hat der Rechtspfleger den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 15.2.2000, seine jetzige Ehefrau bei der Berechnung der an den Treuhänder abzuführenden pfändbaren Beträge gemäß § 850 c ZPO als unterhaltsberechtigte Person rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Beginns des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen, als unzulässig zurückgewiesen. Das Insolvenzgericht kann in dem Streit zwischen dem Treuhänder und dem Schuldner über die Bewilligung einer Erhöhung des Unterhalts eine verbindliche Entscheidung nicht treffen. Es ist hierfür gesetzlich nicht zuständig.

2.

Während in der Einzelzwangsvollstreckung die Härteklausel des § 850 f ZPO die Festlegung eines zusätzlichen Freibetrages ermöglicht, enthält die Insolvenzordnung keine Vorschrift, die es dem Insovenzgericht erlaubt, auf Antrag des Schuldners anzuordnen, dass ihm von dem nach den Bestimmungen der §§ 850 c, 850 d und § 850 i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ein Teil verbleibe. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die strukturelle Gemeinsamkeit von Einzelvollstreckung und einem als Gesamtvollstreckung begriffenen Insolvenzrecht (Smid, Grundzüge, Einf. Rdn. 5) es zuläßt, das vom Insolvenzbeschlag erfaßte pfändbare Arbeitseinkommen einer Beschränkung ähnlich wie in der Einzelzwangsvollstreckung zu unterwerfen. Dies gilt umsomehr, als eine am Leitgedanken des § 850 f ZPO orientierte Regelung auch dem Sozialschutz dienen wurde, indem sie eine zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehende „Kahlpfändung” des Schuldners verhindert (Kohte/Ahrens/Grote, InsO, § 287 Rdn. 62 m.w.N.). Solange jedoch eine gesetzliche Grundlage für eine Entscheidungsbefugnis des Insolvenzgerichts mit der Möglichkeit der Anfechtung der Entscheidung fehlt, ist es Aufgabe der Gläubigergemeinschaft, der Notwendigkeit einer Erweiterung des Pfändungsschutzes Rechnung zu tragen. § 100 InsO schafft insoweit allerd...

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