Leitsatz (amtlich)

VV RVG Nr. 4124, Nr. 4108, Nr. 4141; RVG § 15

Die Terminsgebühr der Nr. 4108 VV RVG deckt die gesamte Tätigkeit des Verteidigers in der Hauptverhandlung ab. Einlegung und Rücknahme der Berufung sowie Erklärung des Rechtsmittelverzichts in der Hauptverhandlung können daher weder die Gebühr Nr. 4124 VV RVG noch die Gebühr Nr. 4141 VV RVG auslösen.

 

Normenkette

RVG-VV Nrn. 4124, 4108; VV RVG Nr. 4141; RVG § 15

 

Tenor

Auf die Erinnerung des Herrn Rechtsanwalt: xxx vom 07.02.2011 wird die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 1.044,46 Euro festgesetzt. Im übrigen wird die Erinnerung gem. § 56 RVG zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nur in Höhe von xxx Euro begründet.

Im übrigen ist die Erinnerung unbegründet. Gebühren für ein Berufungsverfahren waren nicht festzusetzen, da sie nicht notwendig waren.

Die Einlegung und die Rücknahme der Berufung sowie die Erklärung des Rechtsmittelverzichts sind ausschließlich in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht erfolgt. Dieses ist auch im Protokoll so beurkundet worden. Die in der Hauptverhandlung erfolgte gesamte Tätigkeit des Verteidigers ist jedoch bereits abgegolten durch die Gebühr Nr. 4108 VV RVG (vgl. Gebauer/Schneider, RVG, Rn. 15, VV Nr. 4108; Gerold/Schmitt, RVG, Rn.10, VV Nr. 4108). Weitere Gebühren - wie geltend gemacht- fallen somit nicht an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4712385

HRA 2011, 24

VRR 2011, 203

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