Entscheidungsstichwort (Thema)

Beleidigung. sofortige Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2004

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 20.10.2004; Aktenzeichen 2010 Js 57523/03)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Landeskasse vom 25. Oktober 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2004 wird als unzulässig verworfen.

2. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die Staatsanwaltschaft Koblenz erhob am 21. November 2003 eine Anklage zum Strafrichter bei dem Amtsgericht Koblenz, in welcher sie dem zwischenzeitlich verurteilten … vorwarf, eine Beleidigung begangen zu haben. In einem weiteren Ermittlungsverfahren erhob die Staatsanwaltschaft Koblenz am 25. Mai 2004 Anklage zum Strafrichter bei dem Amtsgericht Koblenz, in welcher sie dem zwischenzeitlich Verurteilten zur Last legte, eine Bedrohung begangen zu haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz erließ der Strafrichter bei dem Amtsgericht Koblenz am 07. Juli 2004 wegen beider Tatvorwürfe einen Haftbefehl gegen den zwischenzeitlich Verurteilten. Dieser befindet sich seit dem 16. Juli 2004 in Untersuchungshaft beziehungsweise in Strafhaft.

Am 10. August 2004 fand vor dem Strafrichter bei dem Amtsgericht Koblenz eine Hauptverhandlung statt in deren Verlauf der Verteidiger, Rechtsanwalt … dem später Verurteilten im Hinblick auf die zu erwartende Strafe als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war der später Verurteilte anwaltlich nicht vertreten.

Während der 20-minütigen Hauptverhandlung räumte der Verurteilte die Tatvorwürfe über seinen Verteidiger ein. Er wurde daraufhin zu einer mehrmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Er erklärte, ebenso wie sein Verteidiger, nach der erfolgten Rechtsmittelbelehrung den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Diese Erklärungen wurden noch in das Protokoll der Hauptverhandlung vom 10. August 2004 aufgenommen.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2004 beantragte der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt … Gebühren und Auslagen in Höhe von 629,88 Euro festzusetzen, welche sich wie folgt zusammensetzen:

Grundgebühr für Verteidiger, Beschuldigter nicht auf freiem

Fuß Nr. 4101, 4100 VV RVG

162,00 Euro

Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht, Beschuldigter nicht auf freiem Fuß Nr. 4107, 4106 VV RVG

137,00 Euro

Terminsgebühr für Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, Beschuldigter nicht auf freiem Fuß Nr. 4109, 4108 VV RVG

224,00 Euro

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

Zwischensumme netto

543,00 Euro

16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG

86, 88 Euro

Gesamtbetrag

629,88 Euro

Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Koblenz setzte die dem Verteidiger zu erstattende Vergütung mit Entscheidung vom 25. August 2004 in der beantragten Höhe fest. Hiergegen legte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz am 31. August 2004 namens der Landeskasse Erinnerung ein, soweit die Gebühr Nr. 4107 VV RVG zuerkannt wurde. Zur Begründung führte er aus, dass weder erkennbar noch glaubhaft gemacht worden sei, dass der Verteidiger vor Aufruf der Sache beziehungsweise nach dem Ende der Hauptverhandlung eine gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet habe. Dieser sei ausschließlich in der Hauptverhandlung tätig geworden. Darüber hinaus sei der Antrag des Verteidigers entgegen § 104 Abs. 2 ZPO, der hier anwendbar sei, nicht glaubhaft gemacht worden. Vorsorglich regte der Bezirksrevisor an weitere Rechtsmittel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen.

Der hierzu gehörte Verteidiger, Rechtsanwalt führte aus, eine Glaubhaftmachung seines Antrages sei nicht erforderlich; die Anwendung des § 104 Abs. 2 ZPO sei zudem entbehrlich. Die von ihm entfaltete Tätigkeit ergebe sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung. Auch er rege an wegen der Bedeutung der Sache weiteres Rechtsmittel zuzulassen.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Koblenz half der Erinnerung mit Entscheidung vom 18. Oktober 2004 nicht ab, da der Gebührenanspruch entstanden sei. Dabei bezog sie sich auf die Vorbemerkung 4 in der Anlage 1 zum RVG.

Der Strafrichter bei dem Amtsgericht Koblenz wies die Erinnerung mit Beschluss vom 20. Oktober 2004 als unbegründet zurück. Er schloss sich der Rechtsauffassung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Koblenz an. Eine Entscheidung über die Zulassung weiterer Rechtsmittel traf er in dem Beschluss nicht.

Die Entscheidung des Strafrichters bei dem Amtsgericht Koblenz wurde dem Bezirksrevisor am 25. Oktober 2004 zugestellt. Er legte noch am gleichen Tag sofortige Beschwerde dagegen ein. Dabei beanstandete er, dass nicht über die Zulassung weiterer Rechtsmittel entschieden worden sei.

Daraufhin erließ der Strafrichter bei dem Amtsgericht Koblenz am 28. Oktober 2004 einen Beschluss, in welchem er die Zulassung weiterer Rechtsmittel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung anste...

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