Leitsatz (amtlich)

Die Gestellung eier Sicherheit über § 551 Abs. 1 BGB hinausgehend ist auch dann nichtig, wenn diese vom Sicherungsgeber angeboten wurde und der Mieter durch sie nicht erkennbar belastet wird (gegen BGHZ 111, 361 ff. = ZMR 1990, 327).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Seit dem 1.3.2009 vermietete der Kläger eine seiner Wohnungen in der H.-str. 72 in K. an Frau D. W., die Tochter der Beklagten (Bl. 6 ff. GA). Im Mietvertrag wurde eine Grundmiete von 405 € zzgl. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung eingetragen (Bl. 10 GA). Der Mietvertrag wurde sowohl vom Kläger, als auch von Frau W. unterschrieben (Bl. 23 GA).

Die Mieterin erhielt und erhält Leistungen nach dem SGB II seitens der ARGE bzw. des Jobcenters Rhein-Erft (Bl. 2 GA). Die Grundmiete wurde in der Folgezeit seitens des Jobcenters direkt an den Kläger überwiesen, was laut Mietvertrag so vereinbart war (Bl. 15 GA).

Der Mietvertrag wurde von dem Kläger und seiner Mieterin bereits am 27.1.2009 unterschrieben (Bl. 23 GA). Auf denselben Tag wurde ein Dokument datiert, welches die Überschrift "Sondervereinbarung zum Mietvertrag Arge für D. W." trägt (Bl. 25 GA). Hierin verpflichteten sich die Beklagten mit Beginn der Mietzeit monatlich 144 € auf das Mietkonto des Klägers zu überweisen.

Unterschrieben wurde die "Sondervereinbarung" von den Beklagten, nicht jedoch vom Kläger oder der Mieterin (Bl. 25 GA).

In der Zeit von März 2009 bis einschließlich April 2011 kamen die Beklagten der monatlichen Zahlung von 144 € an den Kläger nach (Bl. 2 GA).

Mit Schreiben vom 20.4.2011 kündigten die Beklagten dem Kläger an, die monatliche Zahlung zum 30.4.2011 einzustellen und erklärten, sich ab diesem Datum auch nicht mehr an die getroffene "Vereinbarung Mietunterstützung D. W." gebunden zu fühlen (Bl. 26 GA).

Die Beklagten wurden mit Schreiben des Klägervertreters vom 4.5.2011 darauf hingewiesen, dass eine einseitige Beendigung der Zahlungsvereinbarung nicht möglich wäre und wurden aufgefordert die Zahlung von 144 € weiter an den Kläger zu leisten (Bl. 27 f. GA).

Der im Zuge dessen eingeschaltete Beklagtenvertreter ließ mit Schreiben vom 9.5.2011 verlauten, dass weitere Zahlungen seitens der Beklagten nicht erfolgen würden (Bl. 3 GA). In der Zwischenzeit unterschrieb die Mieterin, Frau W., eine Erklärung, in welcher sie bestätigt, dass die Nettomiete tatsächlich 510 € beträgt, wovon die ARGE 405 € trägt und die Beklagten 105 € zuzüglich der Nebenkosten und der Heizkosten (Bl. 5 GA). Am 20.7.2011 bot man den Beklagten schriftlich an, den Betrag von 144 € um 39 € reduzieren zu können, indem man die Garage an den Kläger herausgebe (Bl. 28b GA). Der Beklagtenvertreter wies mit Antwortschreiben vom 3.8.2011 darauf hin, dass sämtliche Fragen betreffend das Mietverhältnis mit der Mieterin, Frau D. W., zu klären seien (Bl. 29 GA).

Der Kläger behauptet, dass die Grundmiete für die besagte Wohnung 510 € monatlich betrage (Bl. 2 GA). Die geringere Grundmiete in Höhe von 405 € sei lediglich auf Vorschlag der Beklagten in den Mietvertrag aufgenommen worden, weil sich die Beklagten für ihre Tochter die Wohnung wünschten und ihrerseits befürchteten, dass die ARGE nur diesen geringen Mietzins akzeptieren würde (Bl. 2 GA). Der Kläger behauptet weiter, um ihm dennoch die tatsächliche Nettomiete zu ermöglichen, hätte er sich mit den Beklagten im Rahmen der Sondervereinbarung vom 27.1.2009 darauf geeinigt, dass die Beklagten an ihn die Differenz in Höhe von 105 €, sowie 39 € für die Nutzung einer Garage, monatlich zu zahlen haben (Bl. 2 GA). Er meint, dass diese Verpflichtung für die Dau-er des Mietverhältnisses bindend und nicht einseitig kündbar sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 720 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass der Kläger von der Zeugin W. eine monatliche Miete in Höhe von 510 € verlangt habe und sie die Sondervereinbarung nur unterschrieben hätten, um ihrer Tochter die Wohnung zu verschaffen (Bl. 39 GA). Die Beklagten sind der Ansicht, dass es sich hierbei um eine privatrechtliche Vereinbarung mit ihrer Tochter handele, die sie nicht zu Vertragspartnern des Klägers mache (Bl. 39 GA). Darüber, dass die Unterstützung für die Dauer des Mietverhältnisses gelten solle, habe man sich nicht verständigt (Bl. 39 GA).

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2012 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die von den P...

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