Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis Zinssatz der EZB seit 23.09.04 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVG noch einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadenersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 06.07.04 in Höhe von 93,63 Euro für außergerichtlich nicht erstattete Rechtsanwaltsgebühren.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin letztendlich an ihre Prozessbevollmächtigten bereits vollständige Zahlung geleistet hat, jedenfalls wandelt sich der Freistellungsanspruch der Klägerin in einen Zahlungsanspruch um, nachdem die Beklagte jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig durch ihr Schreiben vom 20.09.04 verweigert hat und die Klägerin Geldersatz fordert (BGH, NJW 2004, S. 1868 ff.). Der Freistellungsanspruch der Klägerin ist gemäß §§ 249 Abs. 2, 251, 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen.

Die Klägerin hat gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Diese belaufen sich auf insgesamt 223,76 Euro. Abzüglich der Zahlung der Beklagten von 130,13 Euro bleibt, wie die Klägerin selbst ausgerechnet hat, noch ein Betrag von 93,63 zur Zahlung offen.

Gemäß VV 2400 hat der klägerische Prozessbevollmächtigte zurecht die Regelgebühr von 1,3 in Höhe von 172,90 Euro zuzüglich Auslagenpauschale von 20 Euro und Mehrwertsteuer von 30,86 Euro in Ansatz gebracht.

Aus der Begründung zum Gesetzentwurf (Drucksache 15/1971) Seite 207, linke Spalte ergibt sich, dass die Regelgebühr bei 1,3 liegt. Die Mittelgebühr ist bei einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 bei 1,5 anzusetzen. Wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach der Gesetzesbegründung bei der Regelgebühr von 1,3, lediglich dann, wenn gemäß Begründung zu VV 2400 die Tätigkeit umfangreich oder schwieriger war, kann der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 fordern.

Auszugehen ist dabei nicht von einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 und hier die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen, sondern von der Regelgebühr. In Anbetracht des Unfallhergangs, der durchschnittlichen Bedeutung her Angelegenheit, des Regulierungsverfahrens, das weiteren Schriftwechsel zur Haftungsbefreiung erforderlich machte, ist das Gericht der Ansicht, dass eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vorliegt. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin sind nicht bekannt, so dass sie hier keine Berücksichtigung finden können. Es handelt sich somit um eine einfache Regulierungssache, die zu einem Gebührenanspruch von 1,3 führt (Gerold Schmidt, Kommentar zum RVG, Randnr. 96 zu VV 2400–2403). Die Beklagte ist daher verpflichtet, an die Klägerin restliche Anwaltsgebühren in Höhe von 93,63 Euro zu bezahlen.

Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine Kosten verursacht hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Bracher Richterin am Amtsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1442736

JurBüro 2005, 194

AnwBl 2005, 223

NZV 2005, 326

ZfS 2005, 309

AGS 2005, 253

RVGreport 2005, 61

SVR 2005, 333

VRA 2005, 19

KammerForum 2005, 133

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