Verfahrensgang

AG Jülich (Urteil vom 30.06.1990)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Jülich von 25.06.1990 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Mieter des gesamten Hauses ….

Unter § 3 des Mietvertrages heißt es, die Miete beträgt zur Zeit monatlich 767,00 DM + 50,00 DM Garage +60,00 DM Akonto für Nebenleistungen laut § 4 (1); unter § 4 sind als Nebenleistungen unter anderem die Kosten der Entwässerung aufgeführt.

Nachdem die Klägerin die Betriebskosten für das Jahr 1988 bereits durch Schreiben vom 09.01.1989 abgerechnet hatte, erteilte sie durch Schreiben vom 08.01.1990 eine Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 1989. In dieser Abrechnung sind auch Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1988 in Höhe von 592,80 DM enthalten, die von dem Beklagten bisher nicht ausgeglichen worden sind und die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.

Die Klägerin beruft sich darauf, sie sei mit den Kanalbenutzungsgebühren seitens der Gemeinde durch Bescheid vom 10.01.1989, bei ihr eingegangen am 12.01.1989 belastet worden zu einem Zeitpunkt, als die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1988 bereits erteilt worden sei. Deshalb sei sie berechtigt, die Nachzahlungsforderung der Gemeinde hinsichtlich der Kahalbenutzungsgebühren für das Jahr 1988 auch nachträglich noch geltend machen zu können.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.06.1989 erging gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil dahingehend, daß er verpflichtet wurde, an die Klägerin 592,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.90 zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Beklagte Einspruch ein.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Jülich vom 25.06.1990 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Jülich vom 25.06.1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht berechtigt, mit der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1989 nachträglich noch Betriebskosten für das Jahr 1988 geltend zu machen.

Für das Jahr 1988 sei vorher bereits eine Abrechnung erteilt worden, so daß die entsprechenden Forderungen der Klägerin erledigt seien.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht eine Nachzahlungsforderung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1988 in Höhe der Klageforderung zu.

Nach dem Mietvertrag ist die Klägerin berechtigt, unter anderem die Kanalbenutzungsgebühren auf den Mieter umzulegen. Da der Beklagte alleiniger Mieter des gesamten Hauses ist, ist er verpflichtet, die gesamten Kanalbenutzungsgebühren für den Abrechnungszeitraum zu erstatten. Unter diesen Umständen hat er auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Gebühren für das Jahr 1988 zu erstatten.

Da unzweifelhaft die Verjährungsfrist für Mietforderungen noch nicht abgelaufen ist, könnte der Forderung allenfalls der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Dabei ist jedoch zu unterscheiden: Hat ein Vermieter eine Nebenkostenabrechnung erteilt, dabei jedoch eine Rechnung „vergessen”, die bei Erteilung der Abrechnung bereits fällig und bekannt war, so ist er sicherlich gehindert, diese vergessene Rechnung später noch nachzuerheben, weil ein Mieter berechtigter Weise davon ausgehen kann, daß ein Vermieter alle ihm bekannten und fälligen Forderungen aus einer bestimmten Abrechnungsperiode mit einer Abrechnung für diesen Zeitraum geltend macht. Spätere Umlagen dieser Positionen steht somit der Einwand der Verwirkung entgegen.

Anders ist es jedoch dann, wenn nach Erteilung einer Abrechnung nachträglich noch Forderungen geltend gemacht werden, insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – von einer Behörde Gebührenbescheide rückwirkend erteilt werden. Solche, erst nach Rechnungserteilung bekannt und fällig gewordene Forderungen sind selbstverständlich auch nach Abrechnungserteilung umlagefähig, weil es dem Grundsatz von Treu und Glauben, der dem Verwirkungstatbestand zugrundeliegt, nicht entgegensteht, daß ein Vermieter nachträglich an ihn gerichtete Forderungen aus umlagefähigen Nebenkostenpositionen geltend nacht. Würde man einem Vermieter die Möglichkeit nehmen, solche nach Abrechnung der Nebenkosten geltend gemachten Forderungen umzulegen, so hätte dies die zwangsläufige Folge, daß sich ein Vermieter mit der Abrechnung sehr viel Zeit läßt, um sicher zu gehen, daß nach der Abrechnung keine neuen Forderungen an ihn mehr gestellt werden. Dies würde jedoch dem berechtigten Interesse eines Mieters an einer zeitnahen Abrechnung – insbesondere dann, wenn der Mieter eine Rückzahlung von Nebenkosten erwartet – entgegenstehen.

Aufgrund der von der Klägerin eingereichten Unterlagen steht jedoch fest, daß die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1988 von ihr am 09.01.1989 erteilt wurde, die hier streitigen Kanalbenutzungsgebühren wurden jedoch erst durch Gebührenbescheid vom 10.0...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge