Tenor

Auf Antrag des Verurteilten wird die mit Urteil des Amtsgerichts Hof vom 12.11.2001 angeordnete Sperrfrist von 5 Monaten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis dergestalt verkürzt, daß die Sperrfrist um ein Monat verkürzt wird.

 

Gründe

I.

Mit Urteil des AG Hof vom 12.11.2001 (1 Ds 26 Js 13458/01) wurde der Verurteilte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 55,- DM verurteilt. Zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 5 Monaten angeordnet.

Mit Schreiben des Verteidigers des Verurteilten vom 7.2.2002, eingegangen per Fax am 11.2.2002 bei den Justizbehörden Hbf, hat der Verurteilte beantragt, die gegen ihn verhängte Sperrzeit für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis um mindestens einen Monat zu verkürzen. Der Verurteilte hat vorgetragen, seine vorzeitige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe sich aus der Teilnahme an dem TÜV-Kurs Modell Freyung in der Zeit vom 10.11.2001 bis 26.1.2002. In dem vorgelegten Teilnahmezertifikat wird dem Verurteilten bescheinigt, daß er an dem Kursmodell teilgenommen, sich mit den Ursachen und Bedingungen seiner problematischen Alkoholbeziehung auseinandergesetzt und Bereitschaft zur Erprobung von Verhaltensalternativen gezeigt hat.

Die Staatsanwaltschaft Hof tritt einer Sperrzeitverkürzung von einem Monat nicht entgegen.

II.

Dem Antrag des Verurteilten auf Verkürzung der Sperrfrist hinsichtlich der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis um einen Monat war zu entsprechen, da die Voraussetzungen zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen.

Für die Verkürzung einer Sperrzeit für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist gem. § 69 a Abs. 7 StGB Voraussetzung, daß Grund zu der Annahme gegeben ist, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Dies ist nunmehr aufgrund der Teilnahme am TÜV-Kurs Modell Freyung gegeben.

Aus der Teilnahmebescheinigung ergibt sich, daß der Verurteilte seine Einstellung zum Alkohol geändert hat, damit sind Gründe dafür vorhanden anzunehmen, daß bei dem Verurteilten tatsächlich eine die Abkürzung der Sperrfrist nach § 69 a VII StGB rechtfertigende Haltungsänderung eingetreten ist, so daß die Verkürzung der Sperrfrist um einen Monat möglich war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018355

DAR 2002, 328

DAR 2002, 328 (Volltext mit red. LS)

BA 2003, 62

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