Tenor

Das Versäumnisurteil vom 26.03.2008 wird aufgehoben, soweit die Beklagte zu 2) verurteilt worden ist, die im Hause der Klägerin gelegene Wohnung im 1. OG, RE 4, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad und Zubehör sowie dazugehörigem Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben und an die Klägerin 2.603,11 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 2) hat die Kosten ihrer Säumnis zu tragen.

Die übrigen Kosten hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagten bewohnten eine Wohnung in dem Haus …, das der Klägerin gehörte. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) war mit Datum vom 29.01.2004 ein Dauernutzungsvertrag betreffend die Wohnung geschlossen worden. Dieser enthielt unter Ziffer 5.1 die folgende Klausel:

„Der Ehegatte oder Partner des Mitglieds übernimmt durch Mitunterzeichnung des Vertrages für die Verbindlichkeiten des Mitgliedes aus dem Nutzungsvertrag die selbstschuldnerische Bürgschaft.”

Der Vertrag war von der Beklagten zu 2) unterzeichnet. Mit Schreiben vom 06.12.2007 erklärte die Klägerin dem Beklagten zu 1) die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Ende Dezember 2007 zog die Beklagte zu 2) aus der streitgegenständlichen Wohnung aus. Im März 2008 betrug der Zahlungsrückstand bestehend aus Nutzungsentschädigung und sonstigen Ansprüchen insgesamt

2.603,11 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) schulde ihr Zahlung aus dem Bürgschaftsvertrag.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im Hause … gelegene Wohnung im 1. OG, RE4, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad und Zubehör sowie dazugehörigem Kellerraum zu räumen und an sie herauszugeben, sowie an sie 2.603,11 EUR nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Auf diesen Antrag ist am 26.03.2008 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergangen.

Gegen dieses, der Beklagten zu 2) am 23.04.2008 zugestellte Versäumnisurteil, hat die Beklagte zu 2) mit einem am 06.05.2008 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.

Die Klägerin beantragt nunmehr, den Einspruch der Beklagten zu 2) gegen das Versäumnisurteil vom 26.03.2008 zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 26.03.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) vertritt die Auffassung, der Bürgschaftsvertrag sei unwirksam.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) unbegründet, so dass das Versäumnisurteil vom 26.03.2008 insoweit aufzuheben war.

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten zu 2) gegen das Versäumnisurteil vom 26.03.2008 ist der Prozess in die Lage vor ihrer Säumnis zurück versetzt worden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft, sowie form- und fristgerecht im Sinne von §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung durch die Beklagte zu 2) zu, denn diese hatte die Wohnung zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verlassen. Unstreitig ist die Beklagte zu 2), die sich von dem Beklagten zu 1) getrennt hatte, Ende Dezember 2007 aus der Wohnung ausgezogen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Februar 2008 bestand daher ein Räumungsanspruch nicht mehr.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung ausstehender Miete und Nebenkostenforderungen. Da die Beklagte zu 2) nicht Partei des Dauernutzungsvertrages war, könnte sich ein solcher Anspruch nur aus einer möglichen Stellung als Bürgin für diese Forderungen nach § 765 BGB ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Vereinbarung einer Bürgschaft in Ziffer 5.1 des Dauernutzungsvertrages ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, so dass ein Bürgschaftsvertrag nicht zustande gekommen ist. Bei dem Dauernutzungsvertrag vom 29.01.2004 handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB, denn dieser enthält für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Klägerin der jeweils anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Ziffer 5.1 dieses Vertrages ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie die Beklagte zu 2) unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Bürgschaftsklausel verstößt vorliegend gegen § 551 Abs. 1 BGB, nachdem eine von dem Mieter für die Erfüllung seiner Pflichten zu leistende Sicherheit höchstens das dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen darf. Diese Vorschrift findet auf die vereinbarte ...

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