Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussanfechtung

 

Tenor

Die Beschlüsse zu Top 19 und 20 der Eigentümerversammlung vom 09.09.2003 werden für ungültig erklärt.

Die Antragsgegner haben gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten zu tragen. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller und Antragsgegner bilden die eingangs erwähnte Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemäß Verwaltervertrag vom 19.03.2003 ab dem 01.04.2002 von der Antragstellerin Timpe verwaltet wurde. Als Vertragsende ist in § 2 des Verwaltervertrages der 31.03.2005 vorgesehen. Gemäß § 2 Abs. 3 des Verwaltervertrages endet der Firma HBG Haus- und Wohnungsverwaltung Claudia Schlichting versehen, deren Mitarbeiter Herr Günter Wiegmann ist.

In der Vergangenheit litt die Gemeinschaft an finanziellen Problemen aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände der Antragsgegnerin zu g) deren Eigentum 28 Eigentumseinheiten stehen, die mittlerweile unter Zwangsverwaltung stehen. Die Verwalterin Timpe machte erhebliche Hausgeldrückstände mittels gerichtlichen Mahnverfahren und über Mietpfändungen geltend.

In der Eigentümerversammlung vom 09.09.2003 wurden ausweislich des Verhandlungsprotokolls (Blatt 37 ff der Akten) unter anderem folgende Beschlüsse gefasst:

Top 19: Aussprache und Beschluss über die Abwahl der Verwalterin (Antrag von Frau Schlichting)

Herr Dr. Seidel stellt die Frage, welcher Eigentümer den Wunsch hat, insbesondere nach Klärung der bisherigen Tagesordnungspunkte, eine Abstimmung darüber zu führen. Herr Panzer erklärt, dass er eine Abstimmung über diesen Punkt nicht wünscht, da ihm keine Gründe für eine Abwahl der Verwalterin bekannt sind. Andernfalls wird er sich enthalten. Bezüglich der Behauptungen von Frau Schlichting hat der Verwaltungsbeirat eine ausführliche Stellungnahme an alle Eigentümer versandt. Diese Stellungnahme des Verwaltungsbeirats wurde nicht weiter hinterfragt. Es folgte eine Aussprache, wobei es keine neuen Aspekte zu den Behauptungen von Frau Schlichting gab. Die Behauptungen von Frau Schlichting wurden lediglich den Eigentümern zugesandt, nicht jedoch der Verwalterin.

Beschluss: Aufgrund des Antrags von Frau Schlichting beschließen die Eigentümer, die Verwalterin abzuwählen.

Abstimmungsergebnis: 32 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung, somit mehrheitlich angenommen.

Die Ja-Stimmen wurden durch Herrn Wiegmann abgegeben.

Die Verwalterin erklärt, dass sie diesen Punkt anfechten wird und steht als Verwalterin weiterhin zur Verfügung.

Top 20: Wahl des neuen Verwalters, Herrn Günter Wiegmann Die Verwalterin weist darauf hin, dass dieser Tagesordnungspunkt sofort anfechtbar ist, da die Aufforderung der GbR, diesen Top zur Einladung hinzuzufügen, zu spät erfolgte und die Eigentümer nicht ausreichend Zeit hatten, sich mit diesem Top auseinander zu setzen.

Die Verwalterin fragt, ob Herrn Wiegmann bereits ein konkretes Angebot für die Übernahme der Verwaltung dieses Objektes vorgelegt hat. Dieses ist nicht der Fall. Weiterhin wurde von Herrn Wiegmann im Jahr 2002 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Frau Timpe weist darauf hin, dass die Eigentümer keinen Beschluss über unbekannte Größen fassen sollten. Herr Wiegmann gibt vor, dass auch er überrascht von diesem Vorschlag gewesen sei und wolle dies noch einmal mit Frau Schlichting besprechen.

Beschluss: Aufgrund des Antrags der GbR beschließen die Eigentümer, Herr Günter Wiegmann als neuen Verwalter zu wählen.

Abstimmungsergebnis: 31 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen, somit mehrheitlich angenommen.

Die Nein-Stimmen wurden Frau Beinling, Dr. Seidel, Herrn Prezewowski, Herrn Reimann für Herrn Dr. Giese, Herrn Rammelkamp und weisungsgebunden von Herrn Sinemus durch Frau Timpe abgegeben. Die Enthaltungen wurden von Herrn Panzer und weisungsgebunden Herrn Wiegmann für Frau Schlichting abgegeben.

Herr Wiegmann erklärt, dass er noch nicht wisse, ob er die Wahl annehmen werde.

Die Antragsteller sind der Auffassung, für die vorzeitige Abberufung habe kein wichtiger Grund vorgelegen. Deshalb sei der Beschluss zu Top 19 als auch der darauf basierende Beschluss zu Top 20 für ungültig zu erklären. Die Abberufung sei lediglich auf die Probleme zwischen der Verwalterin Timpe und der HBG zurückzuführen, die selbst die Verwalterstellung angestrebt hatte. Im übrigen stecke hinter der Abberufung der Unmut der durch Herrn Wiegmann vertretenen Antragsgegnerin zu g) wegen der Hausgeld-Inkassotätigkeiten der Verwalterin Timpe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftlichen Ausführungen der Antragsteller im einzelnen Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

wie erkannt.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie halten die Abwahl der Verwalterin Timpe für wirksam, da eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit ihr den Hauseigentümern nicht mehr zumutbar sei, weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört sei: Sie habe Eigentümerbeschlüsse nicht umgesetzt und habe eine Hausordnung bislan...

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